RS Vwgh 1962/11/6 0180/62

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Veröffentlicht am 06.11.1962
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §50 Abs1;
  1. VwGG § 50 heute
  2. VwGG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 50 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 50 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

§ 50 VwGG schießt nicht aus, daß die belangte Behörde auch im Ersatzbescheid die einmal getroffene Entscheidung aufrecht erhält, wenn sie hiefür Gründe anführen kann, die sie bisher noch nicht verwertet hatte.Paragraph 50, VwGG schießt nicht aus, daß die belangte Behörde auch im Ersatzbescheid die einmal getroffene Entscheidung aufrecht erhält, wenn sie hiefür Gründe anführen kann, die sie bisher noch nicht verwertet hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000180.X02

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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