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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §50 Abs1;Rechtssatz
§ 50 VwGG schießt nicht aus, daß die belangte Behörde auch im Ersatzbescheid die einmal getroffene Entscheidung aufrecht erhält, wenn sie hiefür Gründe anführen kann, die sie bisher noch nicht verwertet hatte.Paragraph 50, VwGG schießt nicht aus, daß die belangte Behörde auch im Ersatzbescheid die einmal getroffene Entscheidung aufrecht erhält, wenn sie hiefür Gründe anführen kann, die sie bisher noch nicht verwertet hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000180.X02Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016