TE Vwgh Erkenntnis 1962/11/6 0180/62

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Veröffentlicht am 06.11.1962
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §71;
VwGG §50 Abs1;
  1. VwGG § 50 heute
  2. VwGG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 50 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VwGG § 50 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Lehne und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des FA in W gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich vom 4. Dezember 1961, Zl. M.Abt. 64 - B XV 11/61) , betreffend Versagung einer Baubewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Josef Kladensky, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Dr. HS zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Borotha als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Lehne und Dr. Striebl als Richter, im Beisein des Polizeikommissärs Dr. Primmer als Schriftführer, über die Beschwerde des FA in W gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates im selbständigen Wirkungsbereich vom 4. Dezember 1961, Zl. M.Abt. 64 - B römisch fünfzehn 11/61) , betreffend Versagung einer Baubewilligung, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Josef Kladensky, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsrat Dr. HS zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Am 1. Juli 1958 suchte der Besehwerdeführer beim Wiener Magistrat um die nachträgliche Genehmigung für die Überdeckung einer ca. 63 m2 großen Teilfläche des Hofes der Liegenschaft Wien 15., B-gasse 50, durch ein aus Stahlteilen und Wellaluminium bestehendes Flugdach an. Nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlung versagte der Wiener Magistrat, M.Abt. 37, Außenstelle für den 15. Bezirk, mit Bescheid vom 9. März 1959 gemäß § 70 und 71 der Bauordnung für Wien die angestrebte Baubewilligung. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, die die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1959 als unbegründet abwies. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides des Wiener Magistrates, Abt. 64, vom 14. Dezember 1959 ist ausgeführt: Der Beschwerdeführer führe gegen den erstinstanzlichen Bescheid ins Treffen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits eine Werkstätte errichtet worden sei und außerdem an der rechten Grundgrenze bis zur Baulinie sich ein Waschraum, Abort, Garderoberaum, Waagraum und eine kleine Garage enthaltendes Gebäude befinde. Für diese Baulichkeiten sei eine Baubewilligung gemäß § 71 der Bauordnung für Wien auf 15 Jahre bzw. gegen jederzeitigen Widerruf erteilt worden. Nunmehr strebe er eine Widerrufsbewilligung für das ohne behördliche Bewilligung errichtete, an der linken Grundgrenze befindliche Flugdach an. Dieses sei aus betrieblichen Gründen unbedingt notwendig. Das Flugdach bilde mit der Werkstätte und den übrigen auf der Liegenschaft befindlichen Anlagen eine Einheit und es sei nicht einzusehen, warum das Flugdach eine Verzögerung, wenn nicht Behinderung einer bauklassenmäßigen Bebauung der Liegenschaft bedeuten würde. In Widerlegung dieser Ausführungen heißt es weiter im Berufungsbescheid, es sei dem Berufungswerber hinsichtlich des Vorbringens, soweit es die bis nun erteilten Baubewilligungen betreffe, beizupflichten. Jedoch vermöge dies allein eine andere Entscheidung vor allem aus dem Grunde nicht herbeizuführen, weil vom Berufungswerber übersehen werde, dass mit dem Plandokument Nr. 3129 im Jahre 1956 für die gegenständliche Liegenschaft neue Bebauungsbestimmungen erlassen worden seien und daher unter Bedachtnahme auf das Interesse einer ehebaldigsten Verwirklichung des Bebauungsplanes der Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des § 71 der Bauordnung für Wien, welche im Ermessen der Behörde liege, nicht nähergetreten werden könne. Auf Grund einer gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Jänner 1961, Zl. 235/60, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Den Hinweis auf die Notwendigkeit einer bauordnungsgemäßen Bebauung der Liegenschaft hat die belangte Behörde für ihre Ermessensentscheidung als maßgebend erachtet. Sie hat gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der wirtschaftlichen Notwendigkeit der neuen Bauführung darauf hingewiesen, er übersehe, dass mit dem Plandokument Nr. 3129 vom Jahre 1956 für die Liegenschaft neue Bebauungsbestimmungen erlassen worden seien. Nun ist aber weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, worin die Änderung der Bebauungsbestimmungen besteht. Dieser Umstand nimmt dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die belangte Behörde bei der Versagung der Bewilligung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensentscheidung beruht somit auf einem ergänzungsbedürftigen Sachverhalt.Am 1. Juli 1958 suchte der Besehwerdeführer beim Wiener Magistrat um die nachträgliche Genehmigung für die Überdeckung einer ca. 63 m2 großen Teilfläche des Hofes der Liegenschaft Wien 15., B-gasse 50, durch ein aus Stahlteilen und Wellaluminium bestehendes Flugdach an. Nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlung versagte der Wiener Magistrat, M.Abt. 37, Außenstelle für den 15. Bezirk, mit Bescheid vom 9. März 1959 gemäß Paragraph 70 und 71 der Bauordnung für Wien die angestrebte Baubewilligung. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, die die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1959 als unbegründet abwies. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides des Wiener Magistrates, Abt. 64, vom 14. Dezember 1959 ist ausgeführt: Der Beschwerdeführer führe gegen den erstinstanzlichen Bescheid ins Treffen, dass auf der gegenständlichen Liegenschaft bereits eine Werkstätte errichtet worden sei und außerdem an der rechten Grundgrenze bis zur Baulinie sich ein Waschraum, Abort, Garderoberaum, Waagraum und eine kleine Garage enthaltendes Gebäude befinde. Für diese Baulichkeiten sei eine Baubewilligung gemäß Paragraph 71, der Bauordnung für Wien auf 15 Jahre bzw. gegen jederzeitigen Widerruf erteilt worden. Nunmehr strebe er eine Widerrufsbewilligung für das ohne behördliche Bewilligung errichtete, an der linken Grundgrenze befindliche Flugdach an. Dieses sei aus betrieblichen Gründen unbedingt notwendig. Das Flugdach bilde mit der Werkstätte und den übrigen auf der Liegenschaft befindlichen Anlagen eine Einheit und es sei nicht einzusehen, warum das Flugdach eine Verzögerung, wenn nicht Behinderung einer bauklassenmäßigen Bebauung der Liegenschaft bedeuten würde. In Widerlegung dieser Ausführungen heißt es weiter im Berufungsbescheid, es sei dem Berufungswerber hinsichtlich des Vorbringens, soweit es die bis nun erteilten Baubewilligungen betreffe, beizupflichten. Jedoch vermöge dies allein eine andere Entscheidung vor allem aus dem Grunde nicht herbeizuführen, weil vom Berufungswerber übersehen werde, dass mit dem Plandokument Nr. 3129 im Jahre 1956 für die gegenständliche Liegenschaft neue Bebauungsbestimmungen erlassen worden seien und daher unter Bedachtnahme auf das Interesse einer ehebaldigsten Verwirklichung des Bebauungsplanes der Erteilung einer Baubewilligung im Sinne des Paragraph 71, der Bauordnung für Wien, welche im Ermessen der Behörde liege, nicht nähergetreten werden könne. Auf Grund einer gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde behob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10. Jänner 1961, Zl. 235/60, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Den Hinweis auf die Notwendigkeit einer bauordnungsgemäßen Bebauung der Liegenschaft hat die belangte Behörde für ihre Ermessensentscheidung als maßgebend erachtet. Sie hat gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der wirtschaftlichen Notwendigkeit der neuen Bauführung darauf hingewiesen, er übersehe, dass mit dem Plandokument Nr. 3129 vom Jahre 1956 für die Liegenschaft neue Bebauungsbestimmungen erlassen worden seien. Nun ist aber weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, worin die Änderung der Bebauungsbestimmungen besteht. Dieser Umstand nimmt dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die belangte Behörde bei der Versagung der Bewilligung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensentscheidung beruht somit auf einem ergänzungsbedürftigen Sachverhalt.

Ohne das Ermittlungsverfahren in dem angegebenen Sinn zu ergänzen, wies die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 1961 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich als unbegründet ab. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides des Wiener Magistrates vom gleichen Tag heißt es: Unbestritten könnte eine aufrechte Erledigung des gegenständlichen Ansuchens nur in Handhabung des der Behörde eingeräumten Ermessens erfolgen. Eine solche Entscheidung würde aber nach Überzeugung der Bauoberbehörde für Wien bedeuten, dass die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes handhabt, da es kaum in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann, jenen Personen, welche die Vorschriften der Bauordnung mißachten und entgegen der Bestimmung des § 72 der Bauordnung vor erwirkter Bewilligung ein Bauwerk errichten, einen Anreiz zu bieten, in dieser Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften fortzufahren. Dies würde aber erreicht werden, wenn trotz Vorliegens einer unbefugten Bauherstellung, welche überdies nicht den Bebauungsbestimmungen entspricht, die Behörde nachträglich eine Bewilligung im Sinne des § 71 der Bauordnung erteilen würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige Handhabung des Ermessens) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes), geltend gemacht.Ohne das Ermittlungsverfahren in dem angegebenen Sinn zu ergänzen, wies die Bauoberbehörde für Wien in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 1961 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich als unbegründet ab. In der Begründung des in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses ergangenen Bescheides des Wiener Magistrates vom gleichen Tag heißt es: Unbestritten könnte eine aufrechte Erledigung des gegenständlichen Ansuchens nur in Handhabung des der Behörde eingeräumten Ermessens erfolgen. Eine solche Entscheidung würde aber nach Überzeugung der Bauoberbehörde für Wien bedeuten, dass die Behörde ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes handhabt, da es kaum in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein kann, jenen Personen, welche die Vorschriften der Bauordnung mißachten und entgegen der Bestimmung des Paragraph 72, der Bauordnung vor erwirkter Bewilligung ein Bauwerk errichten, einen Anreiz zu bieten, in dieser Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften fortzufahren. Dies würde aber erreicht werden, wenn trotz Vorliegens einer unbefugten Bauherstellung, welche überdies nicht den Bebauungsbestimmungen entspricht, die Behörde nachträglich eine Bewilligung im Sinne des Paragraph 71, der Bauordnung erteilen würde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Es wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes (unrichtige Handhabung des Ermessens) und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes), geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde entgegen den Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1961; Zl. 235/60, nicht festgestellt habe, worin die Änderungen der Bebauungsbestimmungen gelegen seien. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Wohl bestimmt § 50 Abs. 1 VwGG 1952, dass die Verwaltungsbehörde, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Ersatzbescheid die einmal getroffene Entscheidung aufrecht erhält, wenn sie hiefür Gründe anführen kann, die sie bisher noch nicht verwertet hatte. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die belangte Behörde in dem nunmehr angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass unabhängig von der Änderung der Bebauungsbestimmungen eine positive Handhabung des Ermessens nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre. In dieser Hinsicht ist sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen.Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde entgegen den Ausführungen in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1961; Zl. 235/60, nicht festgestellt habe, worin die Änderungen der Bebauungsbestimmungen gelegen seien. Dieser Rechtsansicht vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen. Wohl bestimmt Paragraph 50, Absatz eins, VwGG 1952, dass die Verwaltungsbehörde, wenn der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde in Fällen, wie dem vorliegenden, in dem Ersatzbescheid die einmal getroffene Entscheidung aufrecht erhält, wenn sie hiefür Gründe anführen kann, die sie bisher noch nicht verwertet hatte. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die belangte Behörde in dem nunmehr angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass unabhängig von der Änderung der Bebauungsbestimmungen eine positive Handhabung des Ermessens nicht im Sinn des Gesetzes gelegen wäre. In dieser Hinsicht ist sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht festzustellen.

Der Beschwerdeführer macht aber auch geltend, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung das Gesetz verletzt habe, weil sie das ihr zustehende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt habe. Sie sehe die Nichterteilung der Baubewilligung als eine Art Strafsanktion dafür an, dass jemand gebaut habe, ohne ihre Bewilligung einzuholen. Diese Auffassung widerspreche dem Sinn und Zweck der Bauordnung, die eine derartige Strafsanktion nicht kenne. Eine solche Maßnahme hätte überdies nur im Zuge eines Strafverfahrens ergriffen werden können. Hiezu ist nachstehendes zu sagen:

Nach § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (Gesetz vom 25. November 1929, LGBl. Nr. 11/1930 mit Änderungen) sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass der in dem Bestand eines konsenslosen oder konsenswidrigen Baues gelegene gesetzwidrige Zustand nicht nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Bauführung, sondern auch durch die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden kann. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die in allen österreichischen Bauordnungen enthaltene Vorschrift, derzufolge für bestimmte Bauführungen vor Baubeginn eine Bewilligung der Baubehörde einzuholen ist, nur eine Ordnungsvorschrift ist, die der Behörde die Möglichkeit gibt zu prüfen, ob die Ausübung der sich aus der Privatrechtsordnung ergebenden Befugnis des Eigentümers, seinen Grund zu bebauen, mit den in der Bauordnung festgelegten öffentlichen Interessen in Übereinstimmung steht, und die durch eine solche Bauführung entstehenden Rechte und Pflichten festzulegen. Diese Möglichkeit besteht aber auch dann, wenn die Baubewilligung erst nach der Bauführung erteilt wird.Nach Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (Gesetz vom 25. November 1929, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1930, mit Änderungen) sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass der in dem Bestand eines konsenslosen oder konsenswidrigen Baues gelegene gesetzwidrige Zustand nicht nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Bauführung, sondern auch durch die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden kann. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die in allen österreichischen Bauordnungen enthaltene Vorschrift, derzufolge für bestimmte Bauführungen vor Baubeginn eine Bewilligung der Baubehörde einzuholen ist, nur eine Ordnungsvorschrift ist, die der Behörde die Möglichkeit gibt zu prüfen, ob die Ausübung der sich aus der Privatrechtsordnung ergebenden Befugnis des Eigentümers, seinen Grund zu bebauen, mit den in der Bauordnung festgelegten öffentlichen Interessen in Übereinstimmung steht, und die durch eine solche Bauführung entstehenden Rechte und Pflichten festzulegen. Diese Möglichkeit besteht aber auch dann, wenn die Baubewilligung erst nach der Bauführung erteilt wird.

Die belangte Behörde ist nun offenbar der Meinung, dass bei einem Bau, der den Bestimmungen der Bauordnung nicht voll entspricht, eine andere Rechtslage gegeben ist, weil hier die Erteilung der Baubewilligung in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Die Argumentation der belangten Behörde läuft darauf hinaus, dass für eine Bauführung, die nur unter Anwendung der Bestimmungen des § 71 der Bauordnung erteilt werden kann, die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist, dem Sinn des Gesetzes widersprechen würde. Diese Ansicht ist unzutreffend. Weder der Bestimmung des § 71 noch der Bestimmung des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien kann ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass für eine Bauführung, die nach § 71 auf bestimmte Zeit oder gegen jederzeitigen Widerruf genehmigt wird, eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden darf. § 129 Abs. 10 der Bauordnung verlangt für die nachträgliche Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes nur die nachträgliche Bewilligung. Auch eine in Anwendung der Bestimmungen des § 71 der Bauordnung erteilte Baubewilligung ist eine Baubewilligung mit allen Rechtswirkungen einer solchen. Sie unterscheidet sich von einer nach § 70 der Bauordnung erteilten Bewilligung nur durch die zeitliche Begrenzung ihrer Wirksamkeit (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1959, Zl. 261 - 276/57).Die belangte Behörde ist nun offenbar der Meinung, dass bei einem Bau, der den Bestimmungen der Bauordnung nicht voll entspricht, eine andere Rechtslage gegeben ist, weil hier die Erteilung der Baubewilligung in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Die Argumentation der belangten Behörde läuft darauf hinaus, dass für eine Bauführung, die nur unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 71, der Bauordnung erteilt werden kann, die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, die in das Ermessen der Behörde gestellt ist, dem Sinn des Gesetzes widersprechen würde. Diese Ansicht ist unzutreffend. Weder der Bestimmung des Paragraph 71, noch der Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien kann ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass für eine Bauführung, die nach Paragraph 71, auf bestimmte Zeit oder gegen jederzeitigen Widerruf genehmigt wird, eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden darf. Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung verlangt für die nachträgliche Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes nur die nachträgliche Bewilligung. Auch eine in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 71, der Bauordnung erteilte Baubewilligung ist eine Baubewilligung mit allen Rechtswirkungen einer solchen. Sie unterscheidet sich von einer nach Paragraph 70, der Bauordnung erteilten Bewilligung nur durch die zeitliche Begrenzung ihrer Wirksamkeit (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1959, Zl. 261 - 276/57).

Da sohin die belangte Behörde bei der Handhabung ihres Ermessens von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Bei dieser Rechtslage war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.Da sohin die belangte Behörde bei der Handhabung ihres Ermessens von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1952 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden. Bei dieser Rechtslage war es entbehrlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen im einzelnen einzugehen.

Wien, am 6. November 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000180.X00

Im RIS seit

09.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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