RS Vwgh 1962/11/7 0836/62

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Veröffentlicht am 07.11.1962
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §56 Abs1;
  1. ASVG § 56 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Rechtssatz

Ein "Kenntnis erhalten" des Versicherungsträgers im Sinne des § 56 Abs. 1 ASVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine nicht vom Dienstgeber ausgehende Mitteilung, wonach die Beschäftigung eines Dienstnehmers bei einem bestimmten Dienstgeber beendet sein sollte, unter den im einzelnen Falle gegebenen Umständen einer gewissen Überprüfung bedarf. (Hinweis auf das zur RVO ergangene E vom 19. 10. 1950, Zl. 1976/48, Slg. Nr. 1696/A).Ein "Kenntnis erhalten" des Versicherungsträgers im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine nicht vom Dienstgeber ausgehende Mitteilung, wonach die Beschäftigung eines Dienstnehmers bei einem bestimmten Dienstgeber beendet sein sollte, unter den im einzelnen Falle gegebenen Umständen einer gewissen Überprüfung bedarf. (Hinweis auf das zur RVO ergangene E vom 19. 10. 1950, Zl. 1976/48, Slg. Nr. 1696/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000836.X02

Im RIS seit

29.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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