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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Dietmann und die Hofräte Dr. Koprivnikar, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Hinterauer als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Klein als Schriftführer, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Graz gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. April 1962, Zl. 5-226 Ka 52/7-1962, betreffend Sozialversicherungsbeiträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 29. März 1961 aus, daß Ing. Arch. KK wegen nicht rechtzeitig erstatteter Abmeldung der Dienstnehmer FK, FN jun., FN sen. und JP gemäß § 56 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die allgemeinen Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus bis zum Zeitpunkt der Abmeldung (längstens aber für die Dauer bis zu drei Monaten nach dem Ende der Versicherung) in der Höhe von insgesamt S 4.285,87 weiter zu entrichten und binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid brachte Ing. Arch. KK einen Einspruch ein, dem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gab; sie sprach aus, daß die beschwerdeführende Partei nur bezüglich der Dienstnehmer FN sen. und FN jun. berechtigt gewesen sei, den Einspruchswerber zur Weiterentrichtung der Beiträge gemäß § 56 Abs. 1 ASVG über das Ende der Versicherung hinaus bis zum Zeitpunkt der Versicherungsabmeldung - das sei bei beiden Genannten der 10. August 1960 - zu verpflichten, daß die beschwerdeführende Partei jedoch hinsichtlich der Dienstnehmer FK und JP nicht im Recht gewesen sei, wenn sie unter Heranziehung der Bestimmung des § 56 Abs. 1 ASVG Ing. Arch. KK zur Weiterentrichtung der Beiträge bis zum 10. August 1960 verhalten habe; der Einspruchswerber sei hinsichtlich der beiden zuletzt erwähnten Dienstnehmer zwar auch zur Weiterentrichtung der Beiträge im Sinne der mehrfach erwähnten gesetzlichen Bestimmung des § 56 ASVG verpflichtet, jedoch bei FK nur bis zum 15. Juni 1960 und bei JP nur bis zum 12. Mai 1960. Zur Begründung führte die belangte Behörde bezüglich ihrer Entscheidung hinsichtlich der Dienstnehmer FK und JP unter Bezugnahme auf den Inhalt der Bestimmungen, des § 56 Abs. 1 ASVG und des § 397 RVO sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1950, Zl. 1976/48 (Slg. Nr. 1696/A), aus, es sei durch die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Versicherungsmeldungen hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Dienstnehmer nachgewiesen, daß die Beschwerdeführerin am 15. Juni 1960 bzw. am 12. Mai 1960 von der Beendigung der Beschäftigung dieser Dienstnehmer beim Einspruchswerber Kenntnis erhalten habe. Aus der von Ing. AK, Stadtbaumeister in Graz - Eggenberg, erstatteten Versicherungsanmeldung für JP vom 10. Mai 1960 (bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt am 12. Mai 1960) sei nämlich ersichtlich, daß der genannte Dienstnehmer ab 3. Mai 1960 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt werde und daß er zuletzt beim Einspruchswerber beschäftigt gewesen sei; ebenso gehe auch aus der von Dipl. Ing. WA in G, für FK erstatteten Versicherungsanmeldung vom 14. Juni 1960 (bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt am 15. Juni 1960) hervor, daß dieser Dienstnehmer ab 1. Juni 1960 als Angestellter beschäftigt werde und daß er zuletzt beim Einspruchswerber in der Zeit vom 1. September 1958 bis 31. Mai 1960 beschäftigt gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß demnach die beschwerdeführende Partei vom Ende der Beschäftigung des JP und des FK beim Einspruchswerber bereits mit den im Spruch erwähnten Zeitpunkten Kenntnis erhalten habe, sei die Verpflichtung des Einspruchswerbers auf Weiterentrichtung der Beiträge für diese beiden Dienstnehmer auf das im Spruch angeführte Zeitausmaß einzuschränken gewesen.Die beschwerdeführende Partei sprach mit Bescheid vom 29. März 1961 aus, daß Ing. Arch. KK wegen nicht rechtzeitig erstatteter Abmeldung der Dienstnehmer FK, FN jun., FN sen. und JP gemäß Paragraph 56, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die allgemeinen Beiträge über das Ende der Versicherung hinaus bis zum Zeitpunkt der Abmeldung (längstens aber für die Dauer bis zu drei Monaten nach dem Ende der Versicherung) in der Höhe von insgesamt S 4.285,87 weiter zu entrichten und binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid brachte Ing. Arch. KK einen Einspruch ein, dem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 teilweise Folge gab; sie sprach aus, daß die beschwerdeführende Partei nur bezüglich der Dienstnehmer FN sen. und FN jun. berechtigt gewesen sei, den Einspruchswerber zur Weiterentrichtung der Beiträge gemäß Paragraph 56, Absatz eins, ASVG über das Ende der Versicherung hinaus bis zum Zeitpunkt der Versicherungsabmeldung - das sei bei beiden Genannten der 10. August 1960 - zu verpflichten, daß die beschwerdeführende Partei jedoch hinsichtlich der Dienstnehmer FK und JP nicht im Recht gewesen sei, wenn sie unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG Ing. Arch. KK zur Weiterentrichtung der Beiträge bis zum 10. August 1960 verhalten habe; der Einspruchswerber sei hinsichtlich der beiden zuletzt erwähnten Dienstnehmer zwar auch zur Weiterentrichtung der Beiträge im Sinne der mehrfach erwähnten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, ASVG verpflichtet, jedoch bei FK nur bis zum 15. Juni 1960 und bei JP nur bis zum 12. Mai 1960. Zur Begründung führte die belangte Behörde bezüglich ihrer Entscheidung hinsichtlich der Dienstnehmer FK und JP unter Bezugnahme auf den Inhalt der Bestimmungen, des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG und des Paragraph 397, RVO sowie auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1950, Zl. 1976/48 (Slg. Nr. 1696/A), aus, es sei durch die seitens der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Versicherungsmeldungen hinsichtlich der beiden in Rede stehenden Dienstnehmer nachgewiesen, daß die Beschwerdeführerin am 15. Juni 1960 bzw. am 12. Mai 1960 von der Beendigung der Beschäftigung dieser Dienstnehmer beim Einspruchswerber Kenntnis erhalten habe. Aus der von Ing. AK, Stadtbaumeister in Graz - Eggenberg, erstatteten Versicherungsanmeldung für JP vom 10. Mai 1960 (bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt am 12. Mai 1960) sei nämlich ersichtlich, daß der genannte Dienstnehmer ab 3. Mai 1960 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt werde und daß er zuletzt beim Einspruchswerber beschäftigt gewesen sei; ebenso gehe auch aus der von Dipl. Ing. WA in G, für FK erstatteten Versicherungsanmeldung vom 14. Juni 1960 (bei der beschwerdeführenden Partei eingelangt am 15. Juni 1960) hervor, daß dieser Dienstnehmer ab 1. Juni 1960 als Angestellter beschäftigt werde und daß er zuletzt beim Einspruchswerber in der Zeit vom 1. September 1958 bis 31. Mai 1960 beschäftigt gewesen sei. Im Hinblick darauf, daß demnach die beschwerdeführende Partei vom Ende der Beschäftigung des JP und des FK beim Einspruchswerber bereits mit den im Spruch erwähnten Zeitpunkten Kenntnis erhalten habe, sei die Verpflichtung des Einspruchswerbers auf Weiterentrichtung der Beiträge für diese beiden Dienstnehmer auf das im Spruch angeführte Zeitausmaß einzuschränken gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bekämpft den bezeichneten Bescheid der belangten Behörde nur insoweit, als mit diesem über die Verpflichtung des Ing. Arch. KK zur Weiterentrichtung der Beiträge hinsichtlich der Dienstnehmer FK und JP entschieden wurde. Sie führt hiezu aus, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung würde in konsequenter weiterer Verfolgung dazu führen, daß sich ein Dienstgeber die Erstattung der Abmeldung überhaupt ersparen könnte, falls er damit rechnen dürfe, daß sein Dienstnehmer ohnehin wieder eine andere Beschäftigung aufnehme und daher der Versicherungsträger von der Tatsache, daß der Dienstnehmer nicht mehr beim früheren Dienstgeber beschäftigt sei, Kenntnis erhalte, wodurch sämtliche Melde- und Ordnungsvorschriften ihres praktischen Wertes verlustig gingen. Der Verwaltungsgerichtshof selbst habe in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19. Oktober 1950 zum Ausdruck gebracht, daß der Dienstgeber auf die im § 397 Abs. 1 RVO angeführte Art gezwungen werden solle, seiner Abmeldepflicht nachzukommen, womit die Überlassung der Abmeldepflicht an eine dritte Person ausgeschlossen werde; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen dritte unbeteiligte Personen sei im Gesetz aber auch nicht vorgesehen und es könne sich daher der Zwang nur gegen den zur Abmeldung verpflichteten Dienstgeber richten. Die im Gesetzestext des § 56 ASVG verwendeten Worte "Kenntnis erhalten" seien aus den dargelegten Erwägungen nur so zu verstehen, daß der Dienstgeber des abzumeldenden Dienstnehmers die Abmeldung zu erstatten habe, sei es in der Form der üblichen Meldeformulare oder in der Form der vom Dienstgeber dem Sozialversicherungsträger zu übermittelnden Beitragsnachweisungen oder durch sonst eine vom Dienstgeber veranlaßte Handlung; keineswegs dürfe die Meldung der Beendigung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse dritten Personen oder dem Zufall überlassen bleiben. Es könne aber auch nicht eine durch einen anderen Dienstgeber veranlaßte Mitteilung, wie z.B. im vorliegenden Falle durch die Angabe des letzten Dienstgebers auf dem üblichen Anmeldeformular, die Grundlage für eine vom Sozialversicherungsträger nunmehr durchzuführende Abmeldung sein, zumal da die auf den Abmeldeformularen enthaltene Rubrik "zuletzt beschäftigt gewesen bei" nicht unbedingt richtig ausgefüllt sein müsse; so erschienen auch die Angaben in den Neuanmeldungen des FK und des JP verschieden, obwohl diese beiden Dienstnehmer bei einem und demselben Dienstgeber in Beschäftigung gestanden seien. Es könne daher der beschwerdeführenden Partei nicht zugemutet werden, mehr oder weniger unverläßliche Angaben auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Abgesehen davon habe aber ein Dienstnehmer die Möglichkeit, eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, ohne beim bisherigen Dienstgeber ausgetreten zu sein, sodaß er nun bei zwei Dienstgebern in Beschäftigung stehe; demzufolge könne aus einer Anmeldung eines Dienstnehmers durch einen anderen Dienstgeber nicht geschlossen werden, daß die Beschäftigung beim ersten Dienstgeber durch die Aufnahme einer anderen Beschäftigung tatsächlich beendet worden sei. Die beschwerdeführende Partei verweist schließlich auf die Bestimmungen des § 83 Abs. 2 GSVG, die im § 56 ASVG mit der Einschränkung übernommen worden seien, daß die Dauer der Beitragsentrichtung bei nicht rechtzeitiger Abmeldung höchstens drei Monate betragen könne; auch aus der im Jahre 1935 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Zl. A 569/63 (richtig wohl. 569/33), - in welcher darauf verwiesen worden sei, daß dann, wenn die Krankenkasse die Arbeitgeberbestätigung vidiere, sie auf einem anderen Weg als dem der Abmeldung des Versicherten von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten habe - lasse sich zweifelsfrei ableiten, daß unter "Kenntnis erhalten" nur eine vom Dienstgeber selbst veranlaßte Handlung verstanden werden könne.Die beschwerdeführende Partei bekämpft den bezeichneten Bescheid der belangten Behörde nur insoweit, als mit diesem über die Verpflichtung des Ing. Arch. KK zur Weiterentrichtung der Beiträge hinsichtlich der Dienstnehmer FK und JP entschieden wurde. Sie führt hiezu aus, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung würde in konsequenter weiterer Verfolgung dazu führen, daß sich ein Dienstgeber die Erstattung der Abmeldung überhaupt ersparen könnte, falls er damit rechnen dürfe, daß sein Dienstnehmer ohnehin wieder eine andere Beschäftigung aufnehme und daher der Versicherungsträger von der Tatsache, daß der Dienstnehmer nicht mehr beim früheren Dienstgeber beschäftigt sei, Kenntnis erhalte, wodurch sämtliche Melde- und Ordnungsvorschriften ihres praktischen Wertes verlustig gingen. Der Verwaltungsgerichtshof selbst habe in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom 19. Oktober 1950 zum Ausdruck gebracht, daß der Dienstgeber auf die im Paragraph 397, Absatz eins, RVO angeführte Art gezwungen werden solle, seiner Abmeldepflicht nachzukommen, womit die Überlassung der Abmeldepflicht an eine dritte Person ausgeschlossen werde; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen gegen dritte unbeteiligte Personen sei im Gesetz aber auch nicht vorgesehen und es könne sich daher der Zwang nur gegen den zur Abmeldung verpflichteten Dienstgeber richten. Die im Gesetzestext des Paragraph 56, ASVG verwendeten Worte "Kenntnis erhalten" seien aus den dargelegten Erwägungen nur so zu verstehen, daß der Dienstgeber des abzumeldenden Dienstnehmers die Abmeldung zu erstatten habe, sei es in der Form der üblichen Meldeformulare oder in der Form der vom Dienstgeber dem Sozialversicherungsträger zu übermittelnden Beitragsnachweisungen oder durch sonst eine vom Dienstgeber veranlaßte Handlung; keineswegs dürfe die Meldung der Beendigung versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse dritten Personen oder dem Zufall überlassen bleiben. Es könne aber auch nicht eine durch einen anderen Dienstgeber veranlaßte Mitteilung, wie z.B. im vorliegenden Falle durch die Angabe des letzten Dienstgebers auf dem üblichen Anmeldeformular, die Grundlage für eine vom Sozialversicherungsträger nunmehr durchzuführende Abmeldung sein, zumal da die auf den Abmeldeformularen enthaltene Rubrik "zuletzt beschäftigt gewesen bei" nicht unbedingt richtig ausgefüllt sein müsse; so erschienen auch die Angaben in den Neuanmeldungen des FK und des JP verschieden, obwohl diese beiden Dienstnehmer bei einem und demselben Dienstgeber in Beschäftigung gestanden seien. Es könne daher der beschwerdeführenden Partei nicht zugemutet werden, mehr oder weniger unverläßliche Angaben auf deren Richtigkeit zu überprüfen. Abgesehen davon habe aber ein Dienstnehmer die Möglichkeit, eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, ohne beim bisherigen Dienstgeber ausgetreten zu sein, sodaß er nun bei zwei Dienstgebern in Beschäftigung stehe; demzufolge könne aus einer Anmeldung eines Dienstnehmers durch einen anderen Dienstgeber nicht geschlossen werden, daß die Beschäftigung beim ersten Dienstgeber durch die Aufnahme einer anderen Beschäftigung tatsächlich beendet worden sei. Die beschwerdeführende Partei verweist schließlich auf die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 2, GSVG, die im Paragraph 56, ASVG mit der Einschränkung übernommen worden seien, daß die Dauer der Beitragsentrichtung bei nicht rechtzeitiger Abmeldung höchstens drei Monate betragen könne; auch aus der im Jahre 1935 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Zl. A 569/63 (richtig wohl. 569/33), - in welcher darauf verwiesen worden sei, daß dann, wenn die Krankenkasse die Arbeitgeberbestätigung vidiere, sie auf einem anderen Weg als dem der Abmeldung des Versicherten von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erhalten habe - lasse sich zweifelsfrei ableiten, daß unter "Kenntnis erhalten" nur eine vom Dienstgeber selbst veranlaßte Handlung verstanden werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 1962, Zl. 2673/59, mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 ASVG die Tatsache der Neuanmeldung eines Dienstnehmers, der bei seinem früheren Dienstgeber ausgeschieden ist, durch einen anderen Dienstgeber bei dem gleichen Versicherungsträger bedeute, daß dieser auf andere Weise als durch die Abmeldung von der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt habe; der Verwaltungsgerichtshof ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Neuanmeldung allein noch nicht die Kenntnisnahme der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses auf anderem Weg im Sinne der zitierten Vorschriften darstellen könne, wobei er vor allem hervorgehoben hat, daß - so wie es auch in der gegenständlichen Beschwerde dargetan wird - Fälle denkbar sind, in denen trotz der Anmeldung eines Dienstnehmers durch seinen Dienstgeber das früher begründete Beschäftigungsverhältnis fortdauert. Damit ist aber - wie im übrigen schon dem zitierten Erkenntnis entnommen werden kann - nicht ausgeschlossen, daß eine solche Anmeldung im einzelnen Falle tatsächlich dahin gewertet werden kann, daß im Sinne des § 56 Abs. 1 ASVG "der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", nämlich dann, wenn in der Anmeldung Angaben vorhanden sind, aus denen die Tatsache des Ausscheidens des betreffenden Dienstnehmers aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ohne weiteres entnommen werden kann. Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde - anders als in dem bezeichneten früheren Beschwerdefalle - in der Begründung ihres Bescheides dargetan, aus welchen Angaben in der neuen Anmeldung die Tatsache der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem früheren Dienstgeber zu ersehen gewesen sei; die beschwerdeführende Partei will aber trotz dieses Umstandes eine "sonstige" Kenntniserlangung von der Beendigung der früheren Beschäftigungsverhältnisse der beiden Dienstnehmer FK und JP im Sinne des § 56 Abs. 1 ASVG deswegen als nicht gegeben ansehen, weil ihrer Auffassung nach ein solcher Vorgang nur dann vorläge, wenn die Kenntniserlangung auf einer vom Dienstgeber selbst - vorliegendenfalls sohin von Ing. Arch. KK - veranlaßten Handlung beruhte. Die gegenteilige Rechtsanschauung, nämlich daß ein "sonstiges Kenntnis erhalten" des Versicherungsträgers im Sinne der letztangeführten Gesetzesstelle nur dann vorliege, wenn die Kenntniserlangung nicht durch eine Mitteilung des Dienstgebers, sondern durch eine solche von anderer Seite erfolge, hatte ein Versicherungsträger in dem früheren hg. Beschwerdefall Zl. 193/62 vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in dem über diesen Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis vom 17. Oktober 1962, Zl. 193/62, dargelegt, daß unter einer "sonstigen" Kenntniserlangung durch den Versicherungsträger im Sinne des § 56 Abs. 1 ASVG schon bei jedem - also von welcher Seite immer ausgelösten - Vorgang gegeben ist, mit welchem dem Versicherungsträger das Ende der Beschäftigung zur Kenntnis gelangt. Insbesondere sei auch im gegenständlichen Falle - so wie dies auch in dem letztzitierten Erkenntnis geschehen ist - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1950, Slg. Nr. 1696/A, verwiesen, in dem auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegebenen Rechtslage zur Erörterung gestanden ist, ob bei Unterlassung der Abmeldung tatsächlich nach § 397 Abs. 1 RVO die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge ein Jahr weitergelaufen oder bereits dann geendet hat, wenn der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hatte; der Verwaltungsgerichtshof hat damals dargelegt, daß in dem angeführten Falle der Dienstgeber unter der uneingeschränkten Kontrolle der Deutschen Arbeitsfront gestanden sei und daß bei derartigen Unternehmungen personelle Veränderungen seit April 1945 zu den zwangsläufig eingetretenen und allgemein bekanntgewordenen Tatsachen des politischen Geschehens gehörten, woraus aber folge, daß der Versicherungsträger zufolge des Wegfalles der handlungsbefugten, zur Erstattung der Abmeldung berufenen Funktionäre derartiger Unternehmungen nicht das Einlangen von Dienstgeberabmeldungen habe abwarten dürfen, sondern auf Grund des vollzogenen politischen Umbruches von sich aus mit einer faktischen Beendigung solcher Beschäftigungsverhältnisse habe rechnen müssen. Diesem Erkenntnis zufolge ist demnach - entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die in Rede stehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1950 eine Stütze für die Auffassung darstellen sollte, daß ein "Kenntnis erhalten" nach § 56 Abs. 1 ASVG nur auf einer vom Dienstgeber veranlaßten Handlung beruhen könne - eine Kenntniserlangung von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Versicherungsträger auf anderem Weg auch dann vorgelegen, wenn - wie in dem damals zur Erörterung gestandenen Falle - der Dienstgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses unmittelbar überhaupt nicht tätig geworden ist. Darüber hinaus führen aber die in dem Erkenntnis zur Anwendung des § 397 RVO entwickelten Gedankengänge, die ihren Niederschlag sichtlich in den Bestimmungen des § 56 Abs. 1 ASVG gefunden haben, zu dem Ergebnis, daß ein "Kenntnis erhalten" im Sinne der letztzitierten Gesetzesstelle nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß eine nicht vom Dienstgeber ausgehende Mitteilung, wonach die Beschäftigung eines Dienstnehmers bei einem bestimmten Dienstgeber beendet sein sollte, unter den im einzelnen Falle gegebenen Umständen einer gewissen Überprüfung bedürfe; denn auch in jenem dem früheren Beschwerdefall (Slg. Nr. 1696/A) zugrunde liegenden Sachverhalt sind für die Feststellung, wann die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse geendet hatten, zweifelsohne gewisse Erhebungen seitens des Versicherungsträgers notwendig gewesen. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß die in den Anmeldungen enthaltenen Angaben der Dienstgeber über die früheren Beschäftigungsverhältnisse des angemeldeten Dienstnehmers nicht immer verläßlich seien, stellt demnach keinen hinreichenden Grund dafür dar, eine solche Anmeldung bei der Frage, ob der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt habe, ganz außer Betracht zu lassen. Weiters kann aber auch daraus, daß der Bundesgerichtshof in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, die Krankenkasse habe jedenfalls, sofern von ihr die Arbeitgeberbestätigung vidiert worden sei, auf einem anderen Wege von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt, nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß eine Mitteilung an den Versicherungsträger dann eine Kenntniserlangung in dem angeführten Sinne nicht bedeute, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer anderen Person ausgehe. Schließlich sei im Hinblick darauf, daß nach der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung durch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des § 56 Abs. 1 ASVG die Melde- und Ordnungsvorschriften ihren praktischen Wert verlieren sollten, darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber selbst, - wie aus der Regelung des § 56 Abs. 3 ASVG hervorgeht - auch in jenen Fällen, in denen eine Abmeldung seitens des Dienstgebers nicht erfolgt und dem Versicherungsträger auch auf anderem Wege das Ende der Beschäftigung nicht zur Kenntnis gelangt ist, eine Nachentrichtung von Beiträgen über die tatsächliche Beendigung der Beschäftigung hinaus nicht zwingend normieren wollte und daß auch dann, wenn man der Auffassung der belangten Behörde folgt, jedenfalls durch die Strafsanktion des § 111 ASVG der in der Beschwerde hervorgehobenen Notwendigkeit, auf eine Einhaltung der Verpflichtung der Dienstgeber zur rechtzeitigen Abmeldung ihrer Dienstnehmer zu bestehen, Rechnung getragen erscheint.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom 6. Juni 1962, Zl. 2673/59, mit der Frage auseinandergesetzt, ob im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG die Tatsache der Neuanmeldung eines Dienstnehmers, der bei seinem früheren Dienstgeber ausgeschieden ist, durch einen anderen Dienstgeber bei dem gleichen Versicherungsträger bedeute, daß dieser auf andere Weise als durch die Abmeldung von der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt habe; der Verwaltungsgerichtshof ist hiebei zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Neuanmeldung allein noch nicht die Kenntnisnahme der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses auf anderem Weg im Sinne der zitierten Vorschriften darstellen könne, wobei er vor allem hervorgehoben hat, daß - so wie es auch in der gegenständlichen Beschwerde dargetan wird - Fälle denkbar sind, in denen trotz der Anmeldung eines Dienstnehmers durch seinen Dienstgeber das früher begründete Beschäftigungsverhältnis fortdauert. Damit ist aber - wie im übrigen schon dem zitierten Erkenntnis entnommen werden kann - nicht ausgeschlossen, daß eine solche Anmeldung im einzelnen Falle tatsächlich dahin gewertet werden kann, daß im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG "der Versicherungsträger sonst von dem Ende der Beschäftigung Kenntnis erhält", nämlich dann, wenn in der Anmeldung Angaben vorhanden sind, aus denen die Tatsache des Ausscheidens des betreffenden Dienstnehmers aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ohne weiteres entnommen werden kann. Im vorliegenden Falle hat die belangte Behörde - anders als in dem bezeichneten früheren Beschwerdefalle - in der Begründung ihres Bescheides dargetan, aus welchen Angaben in der neuen Anmeldung die Tatsache der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei dem früheren Dienstgeber zu ersehen gewesen sei; die beschwerdeführende Partei will aber trotz dieses Umstandes eine "sonstige" Kenntniserlangung von der Beendigung der früheren Beschäftigungsverhältnisse der beiden Dienstnehmer FK und JP im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG deswegen als nicht gegeben ansehen, weil ihrer Auffassung nach ein solcher Vorgang nur dann vorläge, wenn die Kenntniserlangung auf einer vom Dienstgeber selbst - vorliegendenfalls sohin von Ing. Arch. KK - veranlaßten Handlung beruhte. Die gegenteilige Rechtsanschauung, nämlich daß ein "sonstiges Kenntnis erhalten" des Versicherungsträgers im Sinne der letztangeführten Gesetzesstelle nur dann vorliege, wenn die Kenntniserlangung nicht durch eine Mitteilung des Dienstgebers, sondern durch eine solche von anderer Seite erfolge, hatte ein Versicherungsträger in dem früheren hg. Beschwerdefall Zl. 193/62 vertreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in dem über diesen Beschwerdefall ergangenen Erkenntnis vom 17. Oktober 1962, Zl. 193/62, dargelegt, daß unter einer "sonstigen" Kenntniserlangung durch den Versicherungsträger im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG schon bei jedem - also von welcher Seite immer ausgelösten - Vorgang gegeben ist, mit welchem dem Versicherungsträger das Ende der Beschäftigung zur Kenntnis gelangt. Insbesondere sei auch im gegenständlichen Falle - so wie dies auch in dem letztzitierten Erkenntnis geschehen ist - auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1950, Slg. Nr. 1696/A, verwiesen, in dem auf Grund der vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gegebenen Rechtslage zur Erörterung gestanden ist, ob bei Unterlassung der Abmeldung tatsächlich nach Paragraph 397, Absatz eins, RVO die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge ein Jahr weitergelaufen oder bereits dann geendet hat, wenn der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt hatte; der Verwaltungsgerichtshof hat damals dargelegt, daß in dem angeführten Falle der Dienstgeber unter der uneingeschränkten Kontrolle der Deutschen Arbeitsfront gestanden sei und daß bei derartigen Unternehmungen personelle Veränderungen seit April 1945 zu den zwangsläufig eingetretenen und allgemein bekanntgewordenen Tatsachen des politischen Geschehens gehörten, woraus aber folge, daß der Versicherungsträger zufolge des Wegfalles der handlungsbefugten, zur Erstattung der Abmeldung berufenen Funktionäre derartiger Unternehmungen nicht das Einlangen von Dienstgeberabmeldungen habe abwarten dürfen, sondern auf Grund des vollzogenen politischen Umbruches von sich aus mit einer faktischen Beendigung solcher Beschäftigungsverhältnisse habe rechnen müssen. Diesem Erkenntnis zufolge ist demnach - entgegen dem Beschwerdevorbringen, wonach die in Rede stehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1950 eine Stütze für die Auffassung darstellen sollte, daß ein "Kenntnis erhalten" nach Paragraph 56, Absatz eins, ASVG nur auf einer vom Dienstgeber veranlaßten Handlung beruhen könne - eine Kenntniserlangung von der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Versicherungsträger auf anderem Weg auch dann vorgelegen, wenn - wie in dem damals zur Erörterung gestandenen Falle - der Dienstgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses unmittelbar überhaupt nicht tätig geworden ist. Darüber hinaus führen aber die in dem Erkenntnis zur Anwendung des Paragraph 397, RVO entwickelten Gedankengänge, die ihren Niederschlag sichtlich in den Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG gefunden haben, zu dem Ergebnis, daß ein "Kenntnis erhalten" im Sinne der letztzitierten Gesetzesstelle nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß eine nicht vom Dienstgeber ausgehende Mitteilung, wonach die Beschäftigung eines Dienstnehmers bei einem bestimmten Dienstgeber beendet sein sollte, unter den im einzelnen Falle gegebenen Umständen einer gewissen Überprüfung bedürfe; denn auch in jenem dem früheren Beschwerdefall (Slg. Nr. 1696/A) zugrunde liegenden Sachverhalt sind für die Feststellung, wann die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse geendet hatten, zweifelsohne gewisse Erhebungen seitens des Versicherungsträgers notwendig gewesen. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, daß die in den Anmeldungen enthaltenen Angaben der Dienstgeber über die früheren Beschäftigungsverhältnisse des angemeldeten Dienstnehmers nicht immer verläßlich seien, stellt demnach keinen hinreichenden Grund dafür dar, eine solche Anmeldung bei der Frage, ob der Versicherungsträger auf anderem Wege von der Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses Kenntnis erlangt habe, ganz außer Betracht zu lassen. Weiters kann aber auch daraus, daß der Bundesgerichtshof in dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis ausgesprochen hat, die Krankenkasse habe jedenfalls, sofern von ihr die Arbeitgeberbestätigung vidiert worden sei, auf einem anderen Wege von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt, nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, daß eine Mitteilung an den Versicherungsträger dann eine Kenntniserlangung in dem angeführten Sinne nicht bedeute, wenn sie nicht vom Arbeitgeber, sondern von einer anderen Person ausgehe. Schließlich sei im Hinblick darauf, daß nach der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung durch die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des Paragraph 56, Absatz eins, ASVG die Melde- und Ordnungsvorschriften ihren praktischen Wert verlieren sollten, darauf verwiesen, daß der Gesetzgeber selbst, - wie aus der Regelung des Paragraph 56, Absatz 3, ASVG hervorgeht - auch in jenen Fällen, in denen eine Abmeldung seitens des Dienstgebers nicht erfolgt und dem Versicherungsträger auch auf anderem Wege das Ende der Beschäftigung nicht zur Kenntnis gelangt ist, eine Nachentrichtung von Beiträgen über die tatsächliche Beendigung der Beschäftigung hinaus nicht zwingend normieren wollte und daß auch dann, wenn man der Auffassung der belangten Behörde folgt, jedenfalls durch die Strafsanktion des Paragraph 111, ASVG der in der Beschwerde hervorgehobenen Notwendigkeit, auf eine Einhaltung der Verpflichtung der Dienstgeber zur rechtzeitigen Abmeldung ihrer Dienstnehmer zu bestehen, Rechnung getragen erscheint.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. November 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000836.X00Im RIS seit
29.04.2016Zuletzt aktualisiert am
12.05.2016