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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Als Einkunftsquelle ist eine Vermietung anzusehen, wenn sie geeignet ist, in vertretbarer Zeit einen Erfolg zu erbringen. Unvorhersehbar notwendig gewordene Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines eingegangenen Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten können auch bei einer nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip und mit objektiver Ertragsaussicht betriebenen Vermietungstätigkeit unvorhergesehene Verluste entstehen lassen. Solche Verluste stehen der Annahme einer Einkunftsquelle nicht entgegen. Nicht ein tatsächlicher wirtschaftlicher Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen (subsidiär das nach außen in Erscheinung tretende Streben des Vermieters nach einem solchen Erfolg), ist Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von Einkünften im Sinne des EStG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2006, 2004/14/0082). Es obliegt dem Steuerpflichtigen der Beweis dafür, dass seine ursprüngliche Planung darauf gerichtet war, sich jedenfalls bis zum Erreichen eines Gesamterfolges zu betätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002150170.X05Im RIS seit
30.08.2006Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012