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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs3 lita;Rechtssatz
Einen Geschwindigkeitsunterschied von etwa 10 km/h (Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h, geschätzte Geschwindigkeit 70 km/h) kann auch ein im Straßenverkehr erfahrener Fachmann nicht verlässlich schätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000858.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016