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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0757/57 E 1. Oktober 1958 VwSlg 4760 A/1958 RS 1Stammrechtssatz
Der Sozialversicherungsträger ist in dem Fall, als ein Dienstgeber oder eine sonst anmeldepflichtige Person ein wenn auch tatsächlich gezahltes, so doch ein niedrigeres als das nach dem Kollektivvertrag gebührende Entgelt meldet, berechtigt, einen Beitragszuschlag wegen Meldung eines zu niedrigen Entgeltes vorzuschreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000384.X01Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014