Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ASVG §113 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann‚ und die Hofräte Dr. Koprivnikar‚ Dr. Mathis‚ Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein‚ über die Beschwerde der FM in G gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Dezember 1961, Zl. II - 92.150 - 10/61, betreffend Sozialversicherungspflicht, Beitragsnachberechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann‚ und die Hofräte Dr. Koprivnikar‚ Dr. Mathis‚ Dr. Härtel und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Sektionsrates Dr. Klein‚ über die Beschwerde der FM in G gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 29. Dezember 1961, Zl. römisch zwei - 92.150 - 10/61, betreffend Sozialversicherungspflicht, Beitragsnachberechnung und Vorschreibung eines Beitragszuschlages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 5. Dezember 1958 unter Bezugnahme auf § 410 Z. 2 ASVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 sowie §§ 10, 48 49, 54 und 544 dieses Gesetzes und unter Bezugnahme auf §§ 1 und 62 Abs. 2 AlVG 1958 aus, daß die Dienstnehmerinnen JT, AA und AK in den in der Nachberechnung vom 16. Oktober 1958 angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit in dem Betriebe (Gastwirtschaft) der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen gewesen seien und daß daher die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die für die genannten Dienstnehmerinnen in der angeführten Nachberechnung unter Heranziehung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Ausmaße von S 9.046,15 an die bezeichnete Krankenkasse zu entrichten. Überdies hatte diese Krankenkasse bereits mit Bescheid vom 24. Oktober 1958 unter Bezugnahme auf § 410 Z. 5 ASVG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 des Gesetzes der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung der Anmeldung für zwei Dienstnehmerinnen (AA und JT) und wegen Meldung eines unrichtigen Eintrittstages sowie eines zu niedrigen Entgeltes für eine Dienstnehmerin (AK) einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 9.046,15 vorgeschrieben und ausgesprochen, daß der Betrag binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheides mittels des diesem beigeschlossenen Erlagscheines einzuzahlen sei. Gegen die beiden angeführten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Einsprüche, über welche der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 11. Juli 1961 entschied. Er gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 5. Dezember 1958 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und sprach aus, daß AA hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. Dezember 1957 bis 6. Jänner 1958 sowie vom 28. Jänner 1958 bis 30. Juni 1958 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 AlVG unterlegen sei, weitere daß AK in ihrer Tätigkeit im Betriebe der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis 13. Juli 1957 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 AlVG gewesen sei und daß JT auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 30. September 1958 in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. § 1 Abs. 1 AlVG gestanden sei. Ferner sprach der Landeshauptmann von Steiermark auch aus, daß der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für AA und JT das den Genannten zustehende kollektivvertragliche Entgelt für eine Vollbeschäftigung (48-stündige Wochenarbeitszeit) zugrunde zu legen sei; bei AK jedoch seien die Sozialversicherungsbeiträge sowohl betreffend den Zeitraum der Nachversicherung (1. Jänner bis 13. Juli 1957) als auch für den Zeitraum vom 14. Juli bis 12. November 1957, während dessen die Letztgenannte mit einer geringeren Beitragsbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, nach der Höhe des Lohnanspruches bloß für eine 66-stündige Wochenarbeitszeit zu berechnen und vorzuschreiben gewesen, sodaß diesbezüglich der Bescheid der Krankenkasse - nach welchem im Falle der Dienstnehmerin AK Beiträge auf Grund des einer 72-stündigen Wochenarbeitszeit entsprechenden Kollektivvertragslohnes nachberechnet worden seien - gemäß § 66Abs. 4 AVG 1950 abgeändert werde. Schließlich gab der Landeshauptmann von Steiermark mit dem angeführten Bescheid vom 11. Juli 1961 dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 24. Oktober 1958, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (gemäß § 113 Abs. 1 ASVG) in der Höhe von S 9.046,15, keine Folge und bestätigte den Bescheid der Krankenkasse im vollen Umfang. In der Begründung des Bescheides führte der Landeshauptmann von Steiermark vorerst unter Bezugnahme auf die niederschriftlichen Angaben der AA vom 12. Juni 1959, der JT vom 10. Oktober 1958 und der Beschwerdeführerin selbst vom 31. August 1959 sowie unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage der HM vom 9. Oktober 1958 und der niederschriftlichen Angaben der AK vom 6. Oktober 1958 und vom 20. Mai 1959 aus, daß AA während der im Spruch des Bescheides angegebenen Zeiträume regelmäßig und nicht in Kurzarbeit - im Betriebe der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und daß weiters dort auch AK mit einer Wochenarbeitszeit von 66 Stunden in Beschäftigung gestanden sei, sodaß hinsichtlich der Dienstnehmerin der Bescheid der Krankenkasse spruchgemäß abzuändern gewesen sei. AK habe zwar ihre niederschriftlichen Angaben vom 6. Oktober 1958 und vom 20. Mai 1959 - wonach sie von Anfang Jänner 1957 bei der Beschwerdeführerin an sechs Tagen der Woche von ca. 9 bis 20 Uhr mit einer kurzen Mittagspause gearbeitet habe - am 3. Februar 1960 widerrufen und sie sei auch anläßlich einer späteren Einvernahme am 27. Mai 1960 bei diesem Widerruf verblieben, doch habe diesen zuletzt erwähnten Erklärungen keine relevante Bedeutung beigemessen werden können, weil die Beschwerdeführerin offenbar AK veranlaßt habe, ihre ursprünglich gemachten Angaben zu widerrufen; es bestehe kein Anlaß, diese ursprünglichen Angaben der AK hinsichtlich des Zeitpunktes des Beschäftigungsbeginnes bei der Beschwerdeführerin und hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Beschäftigung in Zweifel zu ziehen. Wie von seiten der Erhebungsbehörde berichtet worden sei, habe die Beschwerdeführerin am 3. Februar 1960 im Zuge ihrer gemeinsamen Einvernahme mit AK diese Dienstnehmerin vollkommen eingeschüchtert und zur Erklärung veranlaßt, im Zeitpunkte der Kontrolle durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte betrunken gewesen zu sein und daher unrichtige Angaben vor dem Krankenkassenbeamten gemacht zu haben; da jedoch AK auch am 20. Mai 1959 beim Magistrat Graz ihre vor dem Organ der Krankenkasse gemachten Angaben voll und ganz aufrechterhalten habe - zu diesem Zeitpunkt also wohl kaum betrunken gewesen sein könne -‚ seien diese Erklärungen als richtig und den Tatsachen entsprechend anzusehen, während im Hinblick auf die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin deren Aussage nicht habe glaubwürdig erscheinen können. Was die Frage der Beschäftigung der JT betreffe, so gehe aus der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten Arbeitsbescheinigung vom 9. Dezember 1958 eindeutig hervor, daß diese Dienstnehmerin in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 4. Oktober 1958 als Köchin im Betriebe der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei, sodaß auch die Feststellung der Versicherungspflicht der JT sowie die Nachberechnung von Beiträgen seitens der Krankenkasse auf der Basis des kollektivvertraglichen Anspruchslohnes für eine Vollbeschäftigung gerechtfertigt sei; die Beschwerdeführerin habe sich durch den zwischen ihr und JT am 9. Dezember 1958 im Rahmen der beim österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe stattgefundenen Schiedsgerichtsverhandlung abgeschlossenen Vergleich zur Bezahlung eines Ausgleichsbetrages von S 1.000 für die Lohnforderungen der bezeichneten Dienstnehmerin verpflichtet. Hinsichtlich des von der Krankenkasse der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beitragszuschlages führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, daß die diesbezügliche Entscheidung zu bestätigen gewesen sei, weil tatsächlich grobe Meldeverstöße, welche die Vorschreibung des Beitragszuschlages in der von der Krankenkasse angegebenen Höhe vollauf rechtfertigten, vorgekommen seien; im übrigen habe die Krankenkasse von der ihr gemäß § 113 ASVG gegebenen Möglichkeit, Beitragszuschläge bis zum zweifachen Ausmaße der nachzuzahlenden Beiträge vorzuschreiben, ohnehin nicht voll Gebrauch gemacht, sondern nur einen Beitragszuschlag im einfachen Ausmaße der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben. Ferner verwies der Landeshauptmann von Steiermark auf seinen Bescheid vom 27. Oktober 1959, mit dem die Vorschreibung eines Beitragszuschlages seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte wegen schwerwiegender Meldeverstöße der Beschwerdeführerin habe bestätigt werden müssen, und weiters auf einen Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Februar 1960, in welchem festgestellt worden sei, daß die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Unterlagen seit dem Jahre 1955 keine einzige Versicherungsmeldung ordnungsgemäß erstattet habe. Die im Einspruch enthaltenen Erklärungen der Beschwerdeführerin, daß sie zufolge ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen, habe keine andere Entscheidung im Gegenstande bewirken können, vielmehr müsse die Genannte nach jeder Richtung hin Vorsorge treffen, daß ihr Betrieb ordnungsgemäß geführt werde und daß es zu keinen Beanstandungen seitens der Versicherungsträger komme. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab; sie bestätigte den mit Berufung bekämpften Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Ergänzend führte sie zu der Berufungsausführungen, die - wie die belangte Behörde hervorhob - darin gipfelten, es "als unbillige Härte zu bezeichnen, wenn die Berufungswerberin nunmehr als Dank für ihre guten Werke der Barmherzigkeit und Nächstenliebe gleichsam zu einer Zahlungsleistung verpflichtet werde, die ihren wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde" aus, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, vor allem angesichts der durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erschütterten Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen, keine Veranlassung bestehe, die von der Einspruchsbehörde getroffene Entscheidung in irgendeiner Richtung abzuändern. Anschließend nahm die belangte Behörde zu den Berufungsausführungen im einzelnen Stellung.Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte sprach mit Bescheid vom 5. Dezember 1958 unter Bezugnahme auf Paragraph 410, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraphen 10, 48, 49, 54 und 544 dieses Gesetzes und unter Bezugnahme auf Paragraphen eins und 62 Absatz 2, AlVG 1958 aus, daß die Dienstnehmerinnen JT, AA und AK in den in der Nachberechnung vom 16. Oktober 1958 angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit in dem Betriebe (Gastwirtschaft) der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen gewesen seien und daß daher die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, die für die genannten Dienstnehmerinnen in der angeführten Nachberechnung unter Heranziehung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Ausmaße von S 9.046,15 an die bezeichnete Krankenkasse zu entrichten. Überdies hatte diese Krankenkasse bereits mit Bescheid vom 24. Oktober 1958 unter Bezugnahme auf Paragraph 410, Ziffer 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, des Gesetzes der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung der Anmeldung für zwei Dienstnehmerinnen (AA und JT) und wegen Meldung eines unrichtigen Eintrittstages sowie eines zu niedrigen Entgeltes für eine Dienstnehmerin (AK) einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 9.046,15 vorgeschrieben und ausgesprochen, daß der Betrag binnen acht Tagen nach Zustellung des Bescheides mittels des diesem beigeschlossenen Erlagscheines einzuzahlen sei. Gegen die beiden angeführten Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Einsprüche, über welche der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 11. Juli 1961 entschied. Er gab dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 5. Dezember 1958 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge und sprach aus, daß AA hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. Dezember 1957 bis 6. Jänner 1958 sowie vom 28. Jänner 1958 bis 30. Juni 1958 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, AlVG unterlegen sei, weitere daß AK in ihrer Tätigkeit im Betriebe der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis 13. Juli 1957 voll- und arbeitslosenversicherungspflichtig gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, AlVG gewesen sei und daß JT auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 30. September 1958 in einem voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw. Paragraph eins, Absatz eins, AlVG gestanden sei. Ferner sprach der Landeshauptmann von Steiermark auch aus, daß der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für AA und JT das den Genannten zustehende kollektivvertragliche Entgelt für eine Vollbeschäftigung (48-stündige Wochenarbeitszeit) zugrunde zu legen sei; bei AK jedoch seien die Sozialversicherungsbeiträge sowohl betreffend den Zeitraum der Nachversicherung (1. Jänner bis 13. Juli 1957) als auch für den Zeitraum vom 14. Juli bis 12. November 1957, während dessen die Letztgenannte mit einer geringeren Beitragsbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei, nach der Höhe des Lohnanspruches bloß für eine 66-stündige Wochenarbeitszeit zu berechnen und vorzuschreiben gewesen, sodaß diesbezüglich der Bescheid der Krankenkasse - nach welchem im Falle der Dienstnehmerin AK Beiträge auf Grund des einer 72-stündigen Wochenarbeitszeit entsprechenden Kollektivvertragslohnes nachberechnet worden seien - gemäß Paragraph 66 A, b, s, 4 AVG 1950 abgeändert werde. Schließlich gab der Landeshauptmann von Steiermark mit dem angeführten Bescheid vom 11. Juli 1961 dem Einspruch der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 24. Oktober 1958, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages (gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG) in der Höhe von S 9.046,15, keine Folge und bestätigte den Bescheid der Krankenkasse im vollen Umfang. In der Begründung des Bescheides führte der Landeshauptmann von Steiermark vorerst unter Bezugnahme auf die niederschriftlichen Angaben der AA vom 12. Juni 1959, der JT vom 10. Oktober 1958 und der Beschwerdeführerin selbst vom 31. August 1959 sowie unter Bezugnahme auf die Zeugenaussage der HM vom 9. Oktober 1958 und der niederschriftlichen Angaben der AK vom 6. Oktober 1958 und vom 20. Mai 1959 aus, daß AA während der im Spruch des Bescheides angegebenen Zeiträume regelmäßig und nicht in Kurzarbeit - im Betriebe der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen und daß weiters dort auch AK mit einer Wochenarbeitszeit von 66 Stunden in Beschäftigung gestanden sei, sodaß hinsichtlich der Dienstnehmerin der Bescheid der Krankenkasse spruchgemäß abzuändern gewesen sei. AK habe zwar ihre niederschriftlichen Angaben vom 6. Oktober 1958 und vom 20. Mai 1959 - wonach sie von Anfang Jänner 1957 bei der Beschwerdeführerin an sechs Tagen der Woche von ca. 9 bis 20 Uhr mit einer kurzen Mittagspause gearbeitet habe - am 3. Februar 1960 widerrufen und sie sei auch anläßlich einer späteren Einvernahme am 27. Mai 1960 bei diesem Widerruf verblieben, doch habe diesen zuletzt erwähnten Erklärungen keine relevante Bedeutung beigemessen werden können, weil die Beschwerdeführerin offenbar AK veranlaßt habe, ihre ursprünglich gemachten Angaben zu widerrufen; es bestehe kein Anlaß, diese ursprünglichen Angaben der AK hinsichtlich des Zeitpunktes des Beschäftigungsbeginnes bei der Beschwerdeführerin und hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Beschäftigung in Zweifel zu ziehen. Wie von seiten der Erhebungsbehörde berichtet worden sei, habe die Beschwerdeführerin am 3. Februar 1960 im Zuge ihrer gemeinsamen Einvernahme mit AK diese Dienstnehmerin vollkommen eingeschüchtert und zur Erklärung veranlaßt, im Zeitpunkte der Kontrolle durch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte betrunken gewesen zu sein und daher unrichtige Angaben vor dem Krankenkassenbeamten gemacht zu haben; da jedoch AK auch am 20. Mai 1959 beim Magistrat Graz ihre vor dem Organ der Krankenkasse gemachten Angaben voll und ganz aufrechterhalten habe - zu diesem Zeitpunkt also wohl kaum betrunken gewesen sein könne -‚ seien diese Erklärungen als richtig und den Tatsachen entsprechend anzusehen, während im Hinblick auf die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin deren Aussage nicht habe glaubwürdig erscheinen können. Was die Frage der Beschäftigung der JT betreffe, so gehe aus der von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten Arbeitsbescheinigung vom 9. Dezember 1958 eindeutig hervor, daß diese Dienstnehmerin in der Zeit vom 1. Oktober 1957 bis 4. Oktober 1958 als Köchin im Betriebe der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei, sodaß auch die Feststellung der Versicherungspflicht der JT sowie die Nachberechnung von Beiträgen seitens der Krankenkasse auf der Basis des kollektivvertraglichen Anspruchslohnes für eine Vollbeschäftigung gerechtfertigt sei; die Beschwerdeführerin habe sich durch den zwischen ihr und JT am 9. Dezember 1958 im Rahmen der beim österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft für die Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe stattgefundenen Schiedsgerichtsverhandlung abgeschlossenen Vergleich zur Bezahlung eines Ausgleichsbetrages von S 1.000 für die Lohnforderungen der bezeichneten Dienstnehmerin verpflichtet. Hinsichtlich des von der Krankenkasse der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Beitragszuschlages führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, daß die diesbezügliche Entscheidung zu bestätigen gewesen sei, weil tatsächlich grobe Meldeverstöße, welche die Vorschreibung des Beitragszuschlages in der von der Krankenkasse angegebenen Höhe vollauf rechtfertigten, vorgekommen seien; im übrigen habe die Krankenkasse von der ihr gemäß Paragraph 113, ASVG gegebenen Möglichkeit, Beitragszuschläge bis zum zweifachen Ausmaße der nachzuzahlenden Beiträge vorzuschreiben, ohnehin nicht voll Gebrauch gemacht, sondern nur einen Beitragszuschlag im einfachen Ausmaße der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben. Ferner verwies der Landeshauptmann von Steiermark auf seinen Bescheid vom 27. Oktober 1959, mit dem die Vorschreibung eines Beitragszuschlages seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte wegen schwerwiegender Meldeverstöße der Beschwerdeführerin habe bestätigt werden müssen, und weiters auf einen Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 26. Februar 1960, in welchem festgestellt worden sei, daß die Beschwerdeführerin nach den vorliegenden Unterlagen seit dem Jahre 1955 keine einzige Versicherungsmeldung ordnungsgemäß erstattet habe. Die im Einspruch enthaltenen Erklärungen der Beschwerdeführerin, daß sie zufolge ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen, habe keine andere Entscheidung im Gegenstande bewirken können, vielmehr müsse die Genannte nach jeder Richtung hin Vorsorge treffen, daß ihr Betrieb ordnungsgemäß geführt werde und daß es zu keinen Beanstandungen seitens der Versicherungsträger komme. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark brachte die Beschwerdeführerin die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab; sie bestätigte den mit Berufung bekämpften Bescheid aus dessen als zutreffend erkannten Gründen. Ergänzend führte sie zu der Berufungsausführungen, die - wie die belangte Behörde hervorhob - darin gipfelten, es "als unbillige Härte zu bezeichnen, wenn die Berufungswerberin nunmehr als Dank für ihre guten Werke der Barmherzigkeit und Nächstenliebe gleichsam zu einer Zahlungsleistung verpflichtet werde, die ihren wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde" aus, daß bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, vor allem angesichts der durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erschütterten Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen, keine Veranlassung bestehe, die von der Einspruchsbehörde getroffene Entscheidung in irgendeiner Richtung abzuändern. Anschließend nahm die belangte Behörde zu den Berufungsausführungen im einzelnen Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Was vorerst die Beschwerdeeinwendung betrifft, es bedeute eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn den vom Magistrat Graz vernommenen Zeuginnen JT, AA und AK nicht der § 50 AVG 1950 vorgehalten worden sei, so ist jede dieser drei Dienstnehmerinnen vom Magistrat Graz in dem Verfahren, das zum Gegenstand hatte, ob die Genannten auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG bzw § 1 Abs. 1 AlVG 1958 versicherungspflichtig seien, zwecks Ermöglichung einer diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung vernommen worden, wobei in der mit AK beim Magistrat Graz aufgenommenen Niederschrift vom 20. Mai 1959 dem gemäß § 14 Abs 2 lit. b AVG 1950 angeführten Namen dieser Dienstnehmerin der Zusatz "als Zeugin zur Wahrheit ermahnt" beigefügt ist, während sich ein derartiger Zusatz in den mit JT und AA aufgenommenen Niederschriften nicht findet. Dem Vorhandensein bzw. dem Fehlen des Zusatzes oder einer sonstigen Bezugnahme auf § 50 AVG 1950 in den in Betracht kommenden Niederschriften kann jedoch schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil jede der genannten Dienstnehmerinnen in dem auf die Frage ihrer Versicherungspflicht bezughabenden Verwaltungsverfahren Beteiligte mit Pateistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 gewesen ist, auf die Vernehmung der Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung jedoch - wie aus § 51 AVG 1950 eindeutig hervorgeht - die Bestimmungen des § 48 und größtenteils auch des § 49 AVG 1950, nicht aber jene des § 50 des Gesetzes, - wonach der Zeuge zu ermahnen ist, daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe, und wonach er auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen und mit Handschlag zur Angabe der Wahrheit zu verpflichten ist - Anwendung zu finden haben.Was vorerst die Beschwerdeeinwendung betrifft, es bedeute eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn den vom Magistrat Graz vernommenen Zeuginnen JT, AA und AK nicht der Paragraph 50, AVG 1950 vorgehalten worden sei, so ist jede dieser drei Dienstnehmerinnen vom Magistrat Graz in dem Verfahren, das zum Gegenstand hatte, ob die Genannten auf Grund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bzw Paragraph eins, Absatz eins, AlVG 1958 versicherungspflichtig seien, zwecks Ermöglichung einer diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung vernommen worden, wobei in der mit AK beim Magistrat Graz aufgenommenen Niederschrift vom 20. Mai 1959 dem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, AVG 1950 angeführten Namen dieser Dienstnehmerin der Zusatz "als Zeugin zur Wahrheit ermahnt" beigefügt ist, während sich ein derartiger Zusatz in den mit JT und AA aufgenommenen Niederschriften nicht findet. Dem Vorhandensein bzw. dem Fehlen des Zusatzes oder einer sonstigen Bezugnahme auf Paragraph 50, AVG 1950 in den in Betracht kommenden Niederschriften kann jedoch schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, weil jede der genannten Dienstnehmerinnen in dem auf die Frage ihrer Versicherungspflicht bezughabenden Verwaltungsverfahren Beteiligte mit Pateistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 gewesen ist, auf die Vernehmung der Beteiligten zum Zwecke der Beweisführung jedoch - wie aus Paragraph 51, AVG 1950 eindeutig hervorgeht - die Bestimmungen des Paragraph 48 und größtenteils auch des Paragraph 49, AVG 1950, nicht aber jene des Paragraph 50, des Gesetzes, - wonach der Zeuge zu ermahnen ist, daß er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe, und wonach er auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen und mit Handschlag zur Angabe der Wahrheit zu verpflichten ist - Anwendung zu finden haben.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß die Ergebnisse der Vernehmung der AK in vielen Punkten ergänzungsbedürftig seien und zum Teil überhaupt nicht, zum Teil nicht mit der nötigen Deutlichkeit erkennen ließen, was von der genannten Dienstnehmerin im einzelnen vorgebracht worden und warum es vor allem zu den mehrfachen Widerrufen gekommen sei. Insbesondere habe die Behörde AK am 3. Februar 1960 nicht befragt, ob es richtig sei daß die Beschwerdeführerin sie zu ihren Angaben im August 1957 veranlaßt und aufgefordert habe, die zur Erörterung stehende Beschäftigung als "fallweise und kurzfristig" zu bezeichnen und ob AK tatsächlich wiederholt - vor allem aber im Zeitpunkt ihrer ersten Einvernahme im August 1957 durch die Gebietskrankenkasse - betrunken gewesen sei; überdies habe die Behörde auch unterlassen, bei der Vernehmung am 6. Oktober 1958 AK deren Angaben vom August 1957 vorzuhalten und die Genannte im späteren Verlauf des Verfahrens zu befragen, warum sie bei ihrer Vernehmung vor dem Magistrat Graz am 20. Mai 1959 die nicht anläßlich der Beitragsprüfung im Betriebe der Beschwerdeführerin, sondern in einem anderen Betrieb erfolgt sei - ihre ursprünglichen Angaben vom August 1957 hinsichtlich der Art und der Dauer der Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin widerrufen habe. Auf Grund der aufgezeigten Mängel hätte auch keine Feststellung über die Glaubwürdigkeit der AK getroffen werden können, sodaß es an Entscheidungsgrundlagen, die es ermöglichten, schlüssige Feststellungen nach den Denkgesetzen zu treffen, fehle. Vielmehr wäre hiezu eine ergänzende Vernehmung der AK und eine neuerliche Gegenüberstellung zwecks Überprüfung des Vorwurf s der Einspruchsbehörde, wonach die Beschwerdeführerin AK zum Widerruf ihrer ursprünglichen Aussage bewogen habe, erforderlich gewesen.
Gemäß § 45 Abs 2 AVG 1950 hat die Behörde - soweit es sich nicht um Tatsachen handelt, die bei der Behörde offenkundig sind oder für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 14. Jänner 1950, Slg. Nr. 1178/A, und vom 1. Juni 1950, Slg. Nr. 1484/A) ausgesprochen hat, ist von ihm zwar nicht die Beweiswürdigung der Behörde, wohl aber der Umstand zu überprüfen, ob der Sachverhalt, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen ist, und überdies auch der Umstand, ob die Schlüsse, die aus dem Ergebnisse der Ermittlungen gezogen worden sind, mit den Denkgesetzen im Einklang stehen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 hat die Behörde - soweit es sich nicht um Tatsachen handelt, die bei der Behörde offenkundig sind oder für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt - unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (siehe insbesondere die Erkenntnisse vom 14. Jänner 1950, Slg. Nr. 1178/A, und vom 1. Juni 1950, Slg. Nr. 1484/A) ausgesprochen hat, ist von ihm zwar nicht die Beweiswürdigung der Behörde, wohl aber der Umstand zu überprüfen, ob der Sachverhalt, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, in einem einwandfreien Verfahren zustande gekommen ist, und überdies auch der Umstand, ob die Schlüsse, die aus dem Ergebnisse der Ermittlungen gezogen worden sind, mit den Denkgesetzen im Einklang stehen.
Im vorliegen Falle hat die belangte Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen, daß AK in der Zeit vom 1. Jänner 1957 bis 12. November 1957 bei der Beschwerdeführerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 66 Stunden beschäftigt gewesen sei, wobei sie diese Annahme auf die Angaben der genannten Dienstnehmerin in der mit ihr am 20. Mai 1959 beim Magistrat Graz aufgenommenen Niederschrift gestützt hat. In der angeführten Niederschrift hatte AK erklärt, daß ihr die auf sie bezughabenden Angaben im Einspruch der Beschwerdeführerin - wonach die genannte Dienstnehmerin nur "aushilfsweis und fallweise" und "nur wenige Stunden täglich" bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sein sollte - vorgelesen worden seien, daß sie aber ihre Angaben vom 6. Oktober 1958 voll aufrechterhalte. An diesem Tage hatte gelegentlich einer im Betriebe der Beschwerdeführerin durchgeführten Revision AK unter Bezugnahme auf ihre Angaben im August 1957 hinsichtlich ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin niederschriftlich angegeben, daß sie "wahrheitsgemäß" ihren Eintritt - sie meinte damit offenbar das seinerzeit angegebene Eintrittsdatum 14. Juli 1957 - richtigstelle; sie habe ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin tatsächlich schon mit Anfang Jänner 1957 aufgenommen, und zwar nicht wie sie seinerzeit angegeben habe - mit einer halbtägigen Arbeitszeit, sondern mit einer täglichen Arbeitszeit von ca. 9 bis 20 Uhr mit einer kurzen Mittagspause an sechs Tagen der Woche. In der erwähnten Niederschrift vom 6. Oktober 1958 hatte AK überdies ausdrücklich erklärt, da sie ihre seinerzeitigen Angaben nur deshalb gemacht habe, um dem Wunsche der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und damit ihr zu helfen. AK hat weiters in der vor dem Magistrat Graz am 20. Mai 1959 aufgenommenen Niederschrift angegeben daß sie von Anfang Jänner 1957 voll bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei und daß man im übrigen bei ihrer durch einen bekannten Herrn vermittelten Aufnahme nicht über die Anmeldung zur Krankenkasse gesprochen habe, daß sie jedoch bei einer Kontrolle von der Beschwerdeführerin heimlich weggerufen und gebeten worden sei, dieser durch die falsche Angabe, sie werde fallweise und kurzfristig beschäftigt, zu helfen, weil sie - die Beschwerdeführerin - ohnehin schon S 10.000 Nachzahlung zu leisten hätte; sie - AK - habe dieser Bitte entsprochen, später aber doch die Wahrheit angegeben und sie sei auch bereit, diese Aussage im Beisein der Beschwerdeführerin zu wiederholen. Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1960 abgegebene Erklärung der AK, wonach diese zwar im Jänner 1957 mit ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin begonnen habe, jedoch so unregelmäßig gekommen sei, weil (ihr inzwischen verstorbener) Lebensgefährte und überdies auch ihre Mutter krank gewesen seien und die Beschwerdeführerin daher geglaubt habe, die Meldung "dieser unbestimmten Zeiten" unterlassen zu können; erst mit Juli 1957 sei sie - AK regelmäßig gekommen, weil ihr Lebensgefährte gesund geworden und selbst einer Arbeit nachgegangen sei. Weiters hat AK bei dieser Verhandlung erklärt, daß sie am 6. Oktober 1958 "beschwipst", demzufolge sich über die Tragweite ihrer Worte nicht im klaren gewesen sei und daß sie wirklich nicht gewußt habe, was sie sage; wenn sie zu viel getrunken habe, drehe sich alles in ihrem Kopf und sie rede Unsinn, den sie "gar nicht meine". Sie bestätige die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, nämlich daß sie "sehr viel weniger als 72 Wochenstunden" gearbeitet habe. Sodann "stellten beide übereinstimmend fest" (nämlich die Beschwerdeführerin und AK), daß "der (reguläre) Eintritt" erst Mitte Juli 1957 erfolgt sei und die Arbeitszeiten nicht mehr genau angegeben werden könnten, jedenfalls habe aber die Arbeitszeit weit weniger als 72 Stunden betragen, glaublich dürften 5 oder 6 Stunden täglich bei fünftägiger Arbeitszeit in der Woche, also ungefähr 30 Wochenstunden, "herausgekommen" sein.
Eine Ergänzungsbedürftigkeit der Angaben der AK in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1960 unter den in der Beschwerde aufgezeigten Gesichtspunkten liegt deshalb nicht vor, weil die Genannte in einer Form, die weitere Fragen überflüssig machte, erklärt hatte, daß sie bei ihrer Aussage vom 6. Oktober 1958 beschwipst gewesen sei und diese Angaben nicht richtig gewesen seien, sondern daß vielmehr die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen den Tatsachen entsprächen.
Im Hinblick darauf und weiters mit Rücksicht auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin selbst eine Behauptung dahin gehend, es hätten noch andere Personen oder sonstige Erhebungen über das Beweisthema Aufschlüsse geben können, nicht aufgestellt hat, hatte der Verwaltungsgerichtshof in der angegebenen Richtung bloß noch zu überprüfen, ob die Schlüsse, die die Behörde auf den Ergebnissen der Ermittlungen gezogen hatte, mit den Denkgesetzen im Einklang stehen. Hiebei ist in Betracht zu ziehen, daß AK nichts vorgebracht hat, was darauf hindeutet, daß sie auch am 20. Mai 1959, als sie - ausdrücklich zur Wahrheit ermahnt unter Vorhalt der auf ihre Beschäftigung bezughabenden Einspruchsausführungen über diese Beschäftigung Angaben machte, ebenfalls "beschwipst" gewesen sei und daß sich auch in diesen Angaben selbst keinerlei Anhaltspunkte finden, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob sich AK über die Tragweite ihrer Angaben damals bewußt gewesen sei. Es kann daher keinen Verstoß gegen die Denkgesetze bedeuten, wenn die belangte Behörde angenommen hat, daß die in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1960 von AK gegebene, zu deren früheren Angaben vor dem Magistrat Graz in Widerspruch stehende Darstellung über die Art und die Dauer der Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin tatsächlich auf eine Beeinflussung seitens der Letztgenannten in der in der Niederschrift vom 20. Mai 1959 aufgezeigten Richtung zurückzuführen ist und daß die bei der Einvernahme der AK vom 20. Mai 1959 gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen. Hiebei sei auch hervorgehoben, daß die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vernehmung der AK am 20. Mai 1959 nicht im Zusammenhang mit der Beitragsprüfung im Betriebe der Beschwerdeführerin, sondern in einem anderen Betriebe stattgefunden habe, in der Aktenlage keine Deckung findet.
Soweit jedoch die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel darin erblicken will, daß entgegen ihrem Antrag eine Gegenüberstellung mit JT und AA nicht vorgenommen worden sei, so hat die Beschwerdeführerin in der mit ihr am 31. August 1959 beim Magistrat Graz aufgenommenen Niederschrift zu den ihr zur Kenntnis gebrachten Angaben der beiden genannten Dienstnehmerinnen vom 12. Juni 1959 sowie zu den bereits erwähnten Angaben der AK vom 20. Mai 1959 Stellung genommen, in diesem Zusammenhang jedoch nur eine Gegenüberstellung mit der Letztgenannten, nicht aber auch mit den beiden anderen Dienstnehmerinnen beantragt. Es kann daher keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften bedeuten, wenn seitens der Behörde von einer Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin mit JT und AA Abstand genommen worden ist. Ebensowenig ist es als eine Verletzung von Verfahrensvorschriften der angeführten Art zu werten, wenn die belangte Behörde von der seitens der Beschwerdeführerin beantragten Vernehmung des Rechtanwaltes Dr. RO Abstand genommen hat; denn dieser Zeuge sollte ja nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruch lediglich über ein gerichtliches Exekutionsverfahren gegen JT aussagen, ohne daß jedoch im Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen wäre, inwiefern dieses Exekutionsverfahren für die Frage, ob die drei in Rede stehenden Dienstnehmerinnen in ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin sozialversicherungspflichtig waren, von Belang sein konnte. Ferner erwies sich aber auch im Hinblick auf die bereits angeführte Tatsache, daß der Beschwerdeführerin die Angaben der AA und der JT zur Kenntnis gebracht worden sind und sie auch nachweislich zu diesen Angaben Stellung genommen hat, die Beschwerdebehauptung, wonach die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Vernehmung dieser beiden Dienstnehmerinnen nicht in Kenntnis gesetzt und demnach der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden sei, nicht stichhältig.
Was schließlich jenes Beschwerdevorbringen betrifft, mit dem die Beschwerdeführerin dartun will, daß sich die im Ermessen der Behörde gelegene Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG im vorliegenden Falle schon deshalb als unzulässig erweise, weil die Frage, ob AK und AA versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien, nicht vollständig geklärt erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Behörde hinsichtlich aller drei Dienstnehmerinnen die Versicherungspflicht als gegeben angenommen und daher, von ihrem Standpunkt aus betrachtet, die Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach der genannten Gesetzesstelle, nämlich daß die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, jedenfalls vorgelegen gewesen war. Da -Was schließlich jenes Beschwerdevorbringen betrifft, mit dem die Beschwerdeführerin dartun will, daß sich die im Ermessen der Behörde gelegene Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, ASVG im vorliegenden Falle schon deshalb als unzulässig erweise, weil die Frage, ob AK und AA versicherungspflichtig beschäftigt gewesen seien, nicht vollständig geklärt erscheine, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Behörde hinsichtlich aller drei Dienstnehmerinnen die Versicherungspflicht als gegeben angenommen und daher, von ihrem Standpunkt aus betrachtet, die Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitragszuschlags nach der genannten Gesetzesstelle, nämlich daß die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, jedenfalls vorgelegen gewesen war. Da -
wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht - die Feststellung der belangten Behörde über die Versicherungspflicht der drei Dienstnehmerinnen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht als rechtswidrig angesehen werden konnte, vermag auch in der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den in Rede stehenden, in der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkten eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt zu werden. Im übrigen steht - entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Auffassung -
der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG auch der Umstand, daß allenfalls die Unterlassung der Anmeldung bei JT entschuldbar gewesen sei, nicht entgegen weil die Bestimmungen der genannten Gesetzesstelle selbst dann angewendet werden können, wenn den Dienstgeber kein subjektives Verschulden trifft (siehe hiezu das Erkenntnis vom 1. Oktober 1958, Slg. Nr. 4760/A). der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG auch der Umstand, daß allenfalls die Unterlassung der Anmeldung bei JT entschuldbar gewesen sei, nicht entgegen weil die Bestimmungen der genannten Gesetzesstelle selbst dann angewendet werden können, wenn den Dienstgeber kein subjektives Verschulden trifft (siehe hiezu das Erkenntnis vom 1. Oktober 1958, Slg. Nr. 4760/A).
Auf Grund der dargelegten Erwägung ergibt sich sohin, daß der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Die Beschwerde war daher gem § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisenAuf Grund der dargelegten Erwägung ergibt sich sohin, daß der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit, die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, nicht belastet ist. Die Beschwerde war daher gem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen
Wien, am 21. November 1962
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000384.X00Im RIS seit
14.10.2011Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014