RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0128

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;
EStG 1988 §27;

Rechtssatz

Ist eine Auszahlung grundsätzlich möglich, entscheidet sich der Gläubiger aber - wenn auch nach Überredung durch den Schuldner - die fälligen Erträge wieder zu veranlagen, so ist der Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 durch die Verfügung der Wiederveranlagung in diesem Zeitpunkt erfolgt. Der wiederveranlagte Ertrag bildet eine neue Einkunftsquelle (Kapital), deren Untergang auf die Steuerpflicht früher zugeflossener Erträge keine Auswirkung hat. Ein nachfolgender Verlust des neuerlich eingesetzten Kapitals ist steuerlich unbeachtlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150128.X03

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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