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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgabenorganisationsG 1954 §5;Rechtssatz
Die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Kinderbeihilfen der als Vertreter der Wiener Niederlassung eines rumänischen Staatsunternehmens auftretenden Person obliegt dem Finanzamt für Körperschaften in Wien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960002262.X03Im RIS seit
26.11.1962