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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ErbStG §7 Abs1;Rechtssatz
I. Grunderwerbsteuer bzw Schenkungssteuer sind schon dann verkürzt wenn auf Grund eines nur zum Schein abgeschlossenen Vertrages über eine Annahme an Kindes Statt auf einen Schenkungsvertrag bzw Übergabevertrag zwischen "Wahlelternteil" und "Wahlkind" nur der niedrigere Steuersatz für Übertragungen zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet wurde. Die nachträgliche Aufhebung des Scheinadoptionsvertrages und die Nichtanzeige des Aufhebungsvertrages erfüllt in einem solchen Falle nicht mehr das Tatbestandsmerkmal der Verkürzung.römisch eins. Grunderwerbsteuer bzw Schenkungssteuer sind schon dann verkürzt wenn auf Grund eines nur zum Schein abgeschlossenen Vertrages über eine Annahme an Kindes Statt auf einen Schenkungsvertrag bzw Übergabevertrag zwischen "Wahlelternteil" und "Wahlkind" nur der niedrigere Steuersatz für Übertragungen zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet wurde. Die nachträgliche Aufhebung des Scheinadoptionsvertrages und die Nichtanzeige des Aufhebungsvertrages erfüllt in einem solchen Falle nicht mehr das Tatbestandsmerkmal der Verkürzung.
II. Wird dagegen ein ernstlich gewollter Kindesannahmevertrag, nachdem zwischen Wahlelternteil und Wahlkind ein Übergabevertrag bzw Schenkungsvertrag errichtet und auf diesen Vertrag der begünstigte Steuersatz für Geschäfte zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet worden ist, wieder aufgehoben, dann liegt auch in der Unterlassung der Anzeige dieses Aufhebungsvertrages keine Steuerverkürzung.römisch zwei. Wird dagegen ein ernstlich gewollter Kindesannahmevertrag, nachdem zwischen Wahlelternteil und Wahlkind ein Übergabevertrag bzw Schenkungsvertrag errichtet und auf diesen Vertrag der begünstigte Steuersatz für Geschäfte zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet worden ist, wieder aufgehoben, dann liegt auch in der Unterlassung der Anzeige dieses Aufhebungsvertrages keine Steuerverkürzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1959001444.X03Im RIS seit
26.11.1962Zuletzt aktualisiert am
25.04.2016