RS Vwgh 1962/11/26 1444/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1962
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §7 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1;
  1. FinStrG Art. 1 § 33 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  3. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 23.07.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 15.08.2018 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 12.01.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.2011 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  7. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  9. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  10. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  11. FinStrG Art. 1 § 33 gültig von 01.01.1986 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

I. Grunderwerbsteuer bzw Schenkungssteuer sind schon dann verkürzt wenn auf Grund eines nur zum Schein abgeschlossenen Vertrages über eine Annahme an Kindes Statt auf einen Schenkungsvertrag bzw Übergabevertrag zwischen "Wahlelternteil" und "Wahlkind" nur der niedrigere Steuersatz für Übertragungen zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet wurde. Die nachträgliche Aufhebung des Scheinadoptionsvertrages und die Nichtanzeige des Aufhebungsvertrages erfüllt in einem solchen Falle nicht mehr das Tatbestandsmerkmal der Verkürzung.römisch eins. Grunderwerbsteuer bzw Schenkungssteuer sind schon dann verkürzt wenn auf Grund eines nur zum Schein abgeschlossenen Vertrages über eine Annahme an Kindes Statt auf einen Schenkungsvertrag bzw Übergabevertrag zwischen "Wahlelternteil" und "Wahlkind" nur der niedrigere Steuersatz für Übertragungen zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet wurde. Die nachträgliche Aufhebung des Scheinadoptionsvertrages und die Nichtanzeige des Aufhebungsvertrages erfüllt in einem solchen Falle nicht mehr das Tatbestandsmerkmal der Verkürzung.

II. Wird dagegen ein ernstlich gewollter Kindesannahmevertrag, nachdem zwischen Wahlelternteil und Wahlkind ein Übergabevertrag bzw Schenkungsvertrag errichtet und auf diesen Vertrag der begünstigte Steuersatz für Geschäfte zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet worden ist, wieder aufgehoben, dann liegt auch in der Unterlassung der Anzeige dieses Aufhebungsvertrages keine Steuerverkürzung.römisch zwei. Wird dagegen ein ernstlich gewollter Kindesannahmevertrag, nachdem zwischen Wahlelternteil und Wahlkind ein Übergabevertrag bzw Schenkungsvertrag errichtet und auf diesen Vertrag der begünstigte Steuersatz für Geschäfte zwischen Wahleltern und Wahlkindern angewendet worden ist, wieder aufgehoben, dann liegt auch in der Unterlassung der Anzeige dieses Aufhebungsvertrages keine Steuerverkürzung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1959001444.X03

Im RIS seit

26.11.1962

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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