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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litd;Rechtssatz
Wenn es im § 102 Abs. 1 lit d des Wasserrechtsgesetzes 1959 BGBl. Nr. 215/1959 heißt, daß die Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 zustehenden Anspruches Parteien sind, ist damit gesagt, daß sie nur die nach dieser Gesetzesbestimmung zustehenden Rechte im Verfahren geltend machen können. Eine Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche ist jedoch auch bei anderen Parteien eines Bewilligungsverfahrens gegeben. Durch eine solche Einschränkung wird die Parteistellung nicht berührt.Wenn es im Paragraph 102, Absatz eins, Litera d, des Wasserrechtsgesetzes 1959 Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, heißt, daß die Gemeinden, Ortschaften und einzelnen Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach Paragraph 13, Absatz 3, zustehenden Anspruches Parteien sind, ist damit gesagt, daß sie nur die nach dieser Gesetzesbestimmung zustehenden Rechte im Verfahren geltend machen können. Eine Beschränkung auf die Geltendmachung bestimmter Ansprüche ist jedoch auch bei anderen Parteien eines Bewilligungsverfahrens gegeben. Durch eine solche Einschränkung wird die Parteistellung nicht berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000994.X03Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015