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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Die Verletzung des aus dem in Ausführung des § 36 WRG 1959 ergehenden Landesgesetze enthaltenen Rechtes auf den Anschluß und die Benutzung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden kann nicht als "bestehendes Recht" im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 eingewendet werden. (Hinweis auf E vom 27. 10. 1960, Zl. 1087/59).Die Verletzung des aus dem in Ausführung des Paragraph 36, WRG 1959 ergehenden Landesgesetze enthaltenen Rechtes auf den Anschluß und die Benutzung öffentlicher Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden kann nicht als "bestehendes Recht" im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 eingewendet werden. (Hinweis auf E vom 27. 10. 1960, Zl. 1087/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000994.X01Im RIS seit
04.05.2015Zuletzt aktualisiert am
04.05.2015