RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0024

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §13 Abs2;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1998 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1998 §16 Abs4;

Rechtssatz

Nach § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 legcit das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen, wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände verändert haben. Die für die Festlegung der Anteile maßgebenden Umstände sind diejenigen, die im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides vorlagen. Nur dann, wenn sich nach diesem Zeitpunkt die maßgebend gewesene Umstände verändern, kann nach § 16 Abs 4 Krnt GSLG 1998 vorgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070024.X02

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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