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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §324;Rechtssatz
Dem Versicherungsträger steht im Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger ein Bescheidrecht nicht zu (§ 369 ASVG). Die Stellungnahme des Versicherungsträgers zu einem solchen Ersatzanspruch ist eine vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu vertretende Parteierklärung.Dem Versicherungsträger steht im Verfahren über Ersatzansprüche der Fürsorgeträger ein Bescheidrecht nicht zu (Paragraph 369, ASVG). Die Stellungnahme des Versicherungsträgers zu einem solchen Ersatzanspruch ist eine vor den Schiedsgerichten der Sozialversicherung zu vertretende Parteierklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1961002051.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016