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AbgabenverfahrenNorm
BAO §235 Abs1Rechtssatz
Die Löschung einer Abgabenschuld erfolgt in der Annahme auch künftiger Uneinbringlichkeit, somit nicht in Sanierungsabsicht; die durch die Löschung eintretende Gewinnerhöhung stellt einen echten (steuerpflichtigen) Gewinn dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962001500.X02Im RIS seit
14.12.1962Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023