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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litd;Rechtssatz
Eine Ausschließung von Amtsträgern von der Mitwirkung in Steuersachen, welche bei einer angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, tritt nur dann ein, wenn diese Personen unmittelbar bei der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, der durch Berufung angefochten wurde, mitgewirkt haben. Weder die Mitwirkung an einer früher ergangenen Entscheidung noch die Erteilung einer Weisung an die Unterbehörde durch eine solche Person vermögen einen Ausschluß iSd Abgabenordnung zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001756.X02Im RIS seit
19.12.1962Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012