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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Die Lohnsteuer stellt sowohl nach dem EStG 1939 als auch nach dem EStG 1953 keine eigene Steuerart, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Handlungen der Behörde zur Feststellung des Steueranspruches oder des Verpflichteten in einem an sich rechtwidrig durchgeführten Einkommensteuerverfahren, weil richtigerweise Maßnahmen zur Einhebung und Abfuhr der Einkommensteuer (Lohnsteuer) vom Arbeitslohn zu treffen gewesen wären, bewirken daher auch eine Unterbrechung der Verjährung des Lohnsteueranspruches.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1960001756.X01Im RIS seit
19.12.1962Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012