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30/01 FinanzverfassungNorm
F-VG 1948 §3;Rechtssatz
Unter Abgaben sind nur Geldleistungen zu verstehen, die dem Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft zufließen, nicht aber Leistungen, deren Ertrag einem mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds des öffentlichen Rechtes zukommt (daher Ausgleichstaxe nach Invalideneinstellungsgesetz keine Abgabe).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962000378.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012