RS Vwgh 1962/12/19 0378/62

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Veröffentlicht am 19.12.1962
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30/01 Finanzverfassung

Rechtssatz

Unter Abgaben sind nur Geldleistungen zu verstehen, die dem Bund oder einer anderen Gebietskörperschaft zufließen, nicht aber Leistungen, deren Ertrag einem mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Fonds des öffentlichen Rechtes zukommt (daher Ausgleichstaxe nach Invalideneinstellungsgesetz keine Abgabe).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1962000378.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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