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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs1;Rechtssatz
Das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme auf Grund des Hervorkommens neuer Beweismittel ist im Verhältnis zu einem nach § 57 Abs. 1 AVG erlassenen Bescheid nicht der geeignete Weg, um die Rechtskraft eines solchen Bescheides zu beseitigen.Das außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme auf Grund des Hervorkommens neuer Beweismittel ist im Verhältnis zu einem nach Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassenen Bescheid nicht der geeignete Weg, um die Rechtskraft eines solchen Bescheides zu beseitigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000459.X01Im RIS seit
09.07.2001