RS Vwgh 1963/1/11 0719/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.01.1963
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
KOVG 1957 §7;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Sinne der Vorschrift des § 45 Abs. 3 AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muß ihr auch Gelegenheit zur Stellungsnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.(Hinweis auf VwGH E 30. September 1955 2264/53Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist die Partei nicht nur von dem Ergebnisse der Beweisaufnahme zu unterrichten, sondern es muß ihr auch Gelegenheit zur Stellungsnahme geboten werden. Eine fachunkundige Partei hat aber nur dann Gelegenheit, zu Fragen des medizinischen Fachwissens Stellung zu nehmen, wenn ihr nach Kenntnisnahme des Sachverständigenbeweises eine angemessene Frist für die Einholung fachlichen Rates oder für die Überlegung medizinischer Fachfragen zur Verfügung steht.(Hinweis auf VwGH E 30. September 1955 2264/53

Vwslg 3840 A/1953)

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961000719.X01

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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