RS Vwgh 1963/1/14 1364/60

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Veröffentlicht am 14.01.1963
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Eine nicht steuerbare (echte) Beistellung von Stoffen durch den Auftraggeber ist stets dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des Stoffes mitgewirkt hat. Dabei ist es gleichgültig, ob er als Einkaufskommissionär, Vermittler (Agent) oder Einkaufsbevollmächtigter auftritt. Es muß an dem durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechtfertigten Standpunkte festgehalten werden, daß ein einheitlicher Vorgang für die umsatzsteuerliche Beurteilung als ein unteilbares Ganzes anzusehen ist und daher eine Werklieferung ungeachtet der rechtlichen Vertragsgestaltung nicht in Teilvorgänge zerlegt werden darf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1960001364.X01

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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