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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Eine nicht steuerbare (echte) Beistellung von Stoffen durch den Auftraggeber ist stets dann nicht anzunehmen, wenn der Unternehmer bei der Lieferung des Stoffes mitgewirkt hat. Dabei ist es gleichgültig, ob er als Einkaufskommissionär, Vermittler (Agent) oder Einkaufsbevollmächtigter auftritt. Es muß an dem durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechtfertigten Standpunkte festgehalten werden, daß ein einheitlicher Vorgang für die umsatzsteuerliche Beurteilung als ein unteilbares Ganzes anzusehen ist und daher eine Werklieferung ungeachtet der rechtlichen Vertragsgestaltung nicht in Teilvorgänge zerlegt werden darf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1960001364.X01Im RIS seit
08.08.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017