RS Vwgh 1963/1/16 2227/61

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Veröffentlicht am 16.01.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3409/54 E 27. September 1955 VwSlg 3830 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Die dem materiellen, aber nicht dem formellen Verwaltungsstrafrecht angehörende Bestimmung des § 22 Abs 1 VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, ist keineswegs so zu verstehen, daß für alle realkonkurrierenden Verwaltungsübertretungen die Strafen durch einen und denselben Verwaltungsakt und in demselben verfahrensrechtlichen Vorgang verhängt werden müßten.Die dem materiellen, aber nicht dem formellen Verwaltungsstrafrecht angehörende Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, ist keineswegs so zu verstehen, daß für alle realkonkurrierenden Verwaltungsübertretungen die Strafen durch einen und denselben Verwaltungsakt und in demselben verfahrensrechtlichen Vorgang verhängt werden müßten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961002227.X01

Im RIS seit

23.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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