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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3409/54 E 27. September 1955 VwSlg 3830 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Die dem materiellen, aber nicht dem formellen Verwaltungsstrafrecht angehörende Bestimmung des § 22 Abs 1 VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, ist keineswegs so zu verstehen, daß für alle realkonkurrierenden Verwaltungsübertretungen die Strafen durch einen und denselben Verwaltungsakt und in demselben verfahrensrechtlichen Vorgang verhängt werden müßten.Die dem materiellen, aber nicht dem formellen Verwaltungsstrafrecht angehörende Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG, wonach die Strafen nebeneinander zu verhängen sind, ist keineswegs so zu verstehen, daß für alle realkonkurrierenden Verwaltungsübertretungen die Strafen durch einen und denselben Verwaltungsakt und in demselben verfahrensrechtlichen Vorgang verhängt werden müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002227.X01Im RIS seit
23.04.2001