Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Die Bezeichnung eines Bescheides mit "Amt der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung" und Zeichnung desselben mit "Für die Landesregierung" ist widersprechend und verstößt gegen § 58 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 18 Abs 4 dies ist als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen (Siehe auch E 2106/60 und E 7.2.1967, 1510/66).Die Bezeichnung eines Bescheides mit "Amt der Wiener Landesregierung, mittelbare Bundesverwaltung" und Zeichnung desselben mit "Für die Landesregierung" ist widersprechend und verstößt gegen Paragraph 58, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, dies ist als wesentlicher Verfahrensmangel anzusehen (Siehe auch E 2106/60 und E 7.2.1967, 1510/66).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001532.X01Im RIS seit
03.04.2001