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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4 Abs2;Rechtssatz
Es liegt in der Natur des Zusammenlegungsverfahrens, dass es regelmäßig mehrere Möglichkeiten der Gestaltung einer Abfindung gibt, die dem Gesetz entsprechen, ohne dass der Partei eines Zusammenlegungsverfahrens der Anspruch darauf eingeräumt wäre, in der für sie günstigsten Weise abgefunden zu werden (Hinweis E 20. September 2001, 98/07/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070066.X01Im RIS seit
03.08.2006Zuletzt aktualisiert am
06.12.2012