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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §5 Abs1 Z8;Rechtssatz
Die Ausnahme von einer Vollversicherung nach § 5 Abs 1 Z 8 ASVG bezieht sich nur auf die in dieser Gesetzesstelle angeführten Gruppen von Dienstnehmern, daher nicht auf Patentanwaltsanwärter.Die Ausnahme von einer Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG bezieht sich nur auf die in dieser Gesetzesstelle angeführten Gruppen von Dienstnehmern, daher nicht auf Patentanwaltsanwärter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001428.X01Im RIS seit
22.05.2001