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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2472/60 E 12. Juli 1961 RS 1Stammrechtssatz
Das im § 17 AVG festgelegte Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm.Das im Paragraph 17, AVG festgelegte Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001393.X01Im RIS seit
03.04.2001