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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §117 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 117 Abs1 ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche dieses Gesetz oder die für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen haben.Gemäß Paragraph 117, Abs1 ist die Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen nur in jenen Fällen berufen, für welche dieses Gesetz oder die für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften eine solche Verpflichtung ausdrücklich vorgesehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000124.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015