RS Vwgh 1963/1/17 0124/62

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Veröffentlicht am 17.01.1963
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Die Anlage einer Einbaubrücke bedingt keine Wassernutzung und bedarf keiner Bewilligung nach § 9 WRG 1959.Die Anlage einer Einbaubrücke bedingt keine Wassernutzung und bedarf keiner Bewilligung nach Paragraph 9, WRG 1959.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000124.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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