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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 7Stammrechtssatz
Ein Erwerbsbemühen des Beschädigten kann nicht als wesentlicher Beitrag zur Ausübung der als zumutbar erkannten Erwerbstätigkeit gewertet werden, wenn die Betätigung medizinisch als Wagnis zu werten ist oder wenn die Anforderung nur mit medizinisch nicht vertretbarer Überwindung körperlicher Beschwerden, Widerstände oder Schwächen, mit dauernder Nachsicht des Dienstgebers oder nur unter wesentlicher Mithilfe dritter Personen bewältigt werden kann.
Schlagworte
Zumutbarer Beruf AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000758.X07Im RIS seit
08.05.2001