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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 3Stammrechtssatz
Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, die in ihrer sozialen Geltung dem früheren Berufe oder der Vorbildung des Geschädigten wenigstens annähernd gleichkommt. Wirtschaftliche Nachteile sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen.
Schlagworte
Zumutbarer Beruf AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000758.X03Im RIS seit
08.05.2001