RS Vwgh 1963/1/18 0758/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §52;
KOVG 1957 §8;
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn sich der Beschädigte einer beruflichen Ausbildung nach den Vorschriften der §§ 21, 22 KOVG oder einer gleichwertigen geregelten Ausbildung, Einschulung oder Umschulung unterzogen hat, dann ist die hiedurch erworbene Vorbildung für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit maßgebend. Wenn sich der Beschädigte einer solchen Ausbildung nicht unterzogen hat, dann ist aus der gesamten Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszuheben, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Beruflebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hatte. Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. In diesem Fall ist von dem Beruf auszugehen, den der Beschädigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hatte; ferner ist die Ausbildung maßgebend, die er durchgemacht hat, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden.Wenn sich der Beschädigte einer beruflichen Ausbildung nach den Vorschriften der Paragraphen 21, 22, KOVG oder einer gleichwertigen geregelten Ausbildung, Einschulung oder Umschulung unterzogen hat, dann ist die hiedurch erworbene Vorbildung für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit maßgebend. Wenn sich der Beschädigte einer solchen Ausbildung nicht unterzogen hat, dann ist aus der gesamten Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszuheben, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Beruflebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hatte. Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. In diesem Fall ist von dem Beruf auszugehen, den der Beschädigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hatte; ferner ist die Ausbildung maßgebend, die er durchgemacht hat, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000758.X02

Im RIS seit

08.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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