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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 2Stammrechtssatz
Wenn sich der Beschädigte einer beruflichen Ausbildung nach den Vorschriften der §§ 21, 22 KOVG oder einer gleichwertigen geregelten Ausbildung, Einschulung oder Umschulung unterzogen hat, dann ist die hiedurch erworbene Vorbildung für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit maßgebend. Wenn sich der Beschädigte einer solchen Ausbildung nicht unterzogen hat, dann ist aus der gesamten Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszuheben, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Beruflebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hatte. Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. In diesem Fall ist von dem Beruf auszugehen, den der Beschädigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hatte; ferner ist die Ausbildung maßgebend, die er durchgemacht hat, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden.Wenn sich der Beschädigte einer beruflichen Ausbildung nach den Vorschriften der Paragraphen 21, 22, KOVG oder einer gleichwertigen geregelten Ausbildung, Einschulung oder Umschulung unterzogen hat, dann ist die hiedurch erworbene Vorbildung für die Beurteilung der Berufszumutbarkeit maßgebend. Wenn sich der Beschädigte einer solchen Ausbildung nicht unterzogen hat, dann ist aus der gesamten Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszuheben, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage seines Beruflebens geraume Zeit hindurch ausgeübt hatte. Von der im Berufsleben erreichten oder durch die Vorbildung gekennzeichneten günstigsten sozialen Höhenlage darf jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschädigte dieser sozialen Stellung aus Gründen entfremdet worden ist, die mit der Dienstbeschädigung nicht zusammenhängen. In diesem Fall ist von dem Beruf auszugehen, den der Beschädigte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hatte; ferner ist die Ausbildung maßgebend, die er durchgemacht hat, um sich einem anderen Berufe zuzuwenden.
Schlagworte
Zumutbarer Beruf AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000758.X02Im RIS seit
08.05.2001