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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, sind schon in den zu § 7 KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Anspruch auf eine nach § 8 KOVG erhöhte Beschädigtenrente besteht nur dann, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben.Berufliche Verhältnisse, die nicht besondere, den Durchschnitt übersteigende Anforderungen an die Konstitution des Menschen stellen, sind schon in den zu Paragraph 7, KOVG erlassenen Richtsätzen entsprechend berücksichtigt. Anspruch auf eine nach Paragraph 8, KOVG erhöhte Beschädigtenrente besteht nur dann, wenn sich aus dem Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse ergeben.
Schlagworte
Berufsbild berufliche Sonderverhältnisse maßgebende Anforderungen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000758.X01Im RIS seit
08.05.2001