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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist in einem Gutachten ausdrücklich hervorgehoben, daß der derzeitige Befund einer bestimmten Richtsatzposition nicht entspricht und kommt es nicht auf einen Zeitpunkt, sondern auf einen Zeitraum an, so ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, wenn die Behörde keine Rückfrage an den Sachverständigen gerichtet hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000469.X01Im RIS seit
27.04.2001