RS Vwgh 1963/1/18 0469/62

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Veröffentlicht am 18.01.1963
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40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ist in einem Gutachten ausdrücklich hervorgehoben, daß der derzeitige Befund einer bestimmten Richtsatzposition nicht entspricht und kommt es nicht auf einen Zeitpunkt, sondern auf einen Zeitraum an, so ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, wenn die Behörde keine Rückfrage an den Sachverständigen gerichtet hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000469.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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