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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §107;Beachte
y13299; yk13805Rechtssatz
Ein Zustellungsmangel gilt als behoben, wenn ein Bescheid dem Rechtsnachfolger tatsächlich zugekommen ist; umsomehr dann, wenn schlüssigerweise anzunehmen ist, daß auch der Rechtsvorgänger diesen Bescheid erhalten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1960002477.X01Im RIS seit
14.03.2001