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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §413 Abs1 Z1;Rechtssatz
In einem Verfahren, in dem zur Erörterung steht, ob eine bestimmte Person in ihrer Tätigkeit für einzelne Firmen als den Heimarbeitern gleichgestellter Zwischenmeister gemäß § 7 Z 2 lit b ASVG der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterliegt, sind die Firmen selbst dann, wenn nicht gleichzeitig auch über die Beitragspflicht entschieden wird, im Hinblick auf § 51 Abs 4 ASVG, demzufolge sie einen Teil der Beiträge zu tragen haben, vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt und daher iSd § 8 AVG 1950 als Parteien anzusehen (Hinweis E vom 7.12.1960, Zl. 1284/56, VwSlg 5442 A/1960).In einem Verfahren, in dem zur Erörterung steht, ob eine bestimmte Person in ihrer Tätigkeit für einzelne Firmen als den Heimarbeitern gleichgestellter Zwischenmeister gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, Litera b, ASVG der Unfall- und Pensionsversicherungspflicht unterliegt, sind die Firmen selbst dann, wenn nicht gleichzeitig auch über die Beitragspflicht entschieden wird, im Hinblick auf Paragraph 51, Absatz 4, ASVG, demzufolge sie einen Teil der Beiträge zu tragen haben, vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt und daher iSd Paragraph 8, AVG 1950 als Parteien anzusehen (Hinweis E vom 7.12.1960, Zl. 1284/56, VwSlg 5442 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000714.X01Im RIS seit
07.05.2001