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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Rechtssatz
Die Beschwerde an den VwGH ist kein Rechtsmittel etwa im Sinne einer vollen Berufung, sie besteht vielmehr in der richterlichen Nachprüfung der vor den Verwaltungsbehörden abgeführten Verfahren, so daß der VwGH nicht gehalten ist, im Bezug auf die Glaubwürdigkeit des einen oder anderen Beweismittels seine Überzeugung an die Stelle der Überzeugung der belangten Behörde zu setzen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000236.X01Im RIS seit
05.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011