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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs3;Rechtssatz
Ein Bescheid, der das Ergebnis der in einem wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Übereinkommen zum Anlaß nimmt, um eine wasserrechtliche Bewilligung unter Auflagen (Vorschreibung) zu erteilen, die dem Übereinkommen entsprechen, ist mangels Urkundscharakters einer Auslegung im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 nicht zugänglich.Ein Bescheid, der das Ergebnis der in einem wasserrechtlichen Verfahren getroffenen Übereinkommen zum Anlaß nimmt, um eine wasserrechtliche Bewilligung unter Auflagen (Vorschreibung) zu erteilen, die dem Übereinkommen entsprechen, ist mangels Urkundscharakters einer Auslegung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002304.X01Im RIS seit
12.11.2001