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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §46 Abs2;Rechtssatz
Unter "Eltern" iSd 1.und 2.Satzes des § 45 KOVG 1957 können nur die Personen verstanden werden, die nach § 44 KOVG 1957 Anspruch auf Elternrente haben. Dies folgt nicht nur aus dem legistischen Zusammenhang der §§ 44 und 45 leg cit sondern auch daraus, daß imUnter "Eltern" iSd 1.und 2.Satzes des Paragraph 45, KOVG 1957 können nur die Personen verstanden werden, die nach Paragraph 44, KOVG 1957 Anspruch auf Elternrente haben. Dies folgt nicht nur aus dem legistischen Zusammenhang der Paragraphen 44 und 45 leg cit sondern auch daraus, daß im
3. Satz des § 45 leg cit eine besondere Einkommensgrenze für ein "Elternpaar" festgelegt ist. (Hinweis E 29.1.1960, VwSlg 5190 A/1960). Aus dem angeführten einheitlichen Elternbegriff ergibt sich auch, daß, falls beide Elternteile nach § 44 leg cit anspruchsberechtigt sind, bei der Ermittlung des Einkommens auch ihr gemeinsames Einkommen zu berücksichtigen ist, und zwar gleichgültig, ob nur ein Elternteil seinen Anspruch geltend gemacht hat oder etwa bei ihm nicht die weitere Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gegeben ist.3. Satz des Paragraph 45, leg cit eine besondere Einkommensgrenze für ein "Elternpaar" festgelegt ist. (Hinweis E 29.1.1960, VwSlg 5190 A/1960). Aus dem angeführten einheitlichen Elternbegriff ergibt sich auch, daß, falls beide Elternteile nach Paragraph 44, leg cit anspruchsberechtigt sind, bei der Ermittlung des Einkommens auch ihr gemeinsames Einkommen zu berücksichtigen ist, und zwar gleichgültig, ob nur ein Elternteil seinen Anspruch geltend gemacht hat oder etwa bei ihm nicht die weitere Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002259.X01Im RIS seit
01.02.2002