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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BAO §209;Rechtssatz
Ist die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen im Interesse der betreibenden und der verpflichteten Partei gelegen und werden dessen Kosten lediglich der betreibenden Partei vorgeschrieben, so wird dadurch gleichwohl in ihre Rechte nicht eingegriffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961000957.X02Im RIS seit
28.03.2001