RS Vwgh 1963/1/24 0558/62

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Veröffentlicht am 24.01.1963
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67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Ein nach Durchführung der Heilfürsorge gestellter Antrag auf Bewilligung derselben muß zwingende Gründe der Verhinderung an der rechtzeitigen Antragstellung dartun. Nichtzumutbarkeit ist kein zwingender Grund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962000558.X01

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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