RS Vwgh 2006/7/6 2003/15/0118

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u. a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen. Dies gilt auch bei Leasingfahrzeugen. Dabei ist von jenen Anschaffungskosten auszugehen, die der Berechnung der Leasingrate zu Grunde gelegt wurden (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 20 Tz. 4).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150118.X01

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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