Index
WRGNorm
RealschätzO 1897Rechtssatz
Die Realschätzordnung, RGBl Nr 175/1897, ist im Verfahren nach § 118 Abs 1 WRG 1959 nicht unmittelbar anwendbar. Bei ihrer Heranziehung im Wege der Analogie ist auf die seit ihrem Inkrafttreten in vieler Hinsicht veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.Die Realschätzordnung, RGBl Nr 175 aus 1897,, ist im Verfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, WRG 1959 nicht unmittelbar anwendbar. Bei ihrer Heranziehung im Wege der Analogie ist auf die seit ihrem Inkrafttreten in vieler Hinsicht veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten gebührend Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002143.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024