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WRGNorm
RealschätzO 1897Rechtssatz
Der Anspruch auf Entschädigung ist unmittelbare Rechtsfolge des Enteignungsaktes. Die Berechnung der Entschädigung ist daher auf den Zeitpunkt des endgültigen Enteignungsbescheides abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002143.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024