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WRGNorm
WRG 1959 §117 Abs1Rechtssatz
Die Vorschrift des § 117 WRG 1959 enthält keine Bestimmungen über die bei der Wahl von Sachleistungen oder Geldleistungen zu beachtenden Gesichtspunkte und überläßt daher der Behörde diese Entscheidung zu freiem Ermessen (Hinweis E 9.3.1961, 2619/59).Die Vorschrift des Paragraph 117, WRG 1959 enthält keine Bestimmungen über die bei der Wahl von Sachleistungen oder Geldleistungen zu beachtenden Gesichtspunkte und überläßt daher der Behörde diese Entscheidung zu freiem Ermessen (Hinweis E 9.3.1961, 2619/59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961002143.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024