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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §41 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1761/53 E 3. November 1955 VwSlg 3869 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Ein Anspruch auf Weitergewährung einer Waisenrente nach Vollendung des 18.Lebensjahres ist - unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Anspruch bestand - immer dann gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch im Zeitpunkt der Antragstellung zutreffen
Schlagworte
Selbsterhaltungsfähigkeit, StudiumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1961001805.X01Im RIS seit
12.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009