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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Es muß nicht unter allen Umständen ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben sein, wenn die belangte Behörde bei Vorliegen einer unbegründeten Behauptung eines Arztes, die in das Gebiet des ärztlichen Fachwissens einschlägig ist, und der widersprechenden, aber beweislos gebliebenen Behauptung des Beschwerdeführers die Aussage des Fachmannes zur Grundlage ihrer Entscheidung macht.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001724.X03Im RIS seit
23.11.2001