RS Vwgh 1963/1/31 1724/62

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Veröffentlicht am 31.01.1963
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §32;
KOVG 1957 §33;
KOVGNov 1961 Anl Abschn7 Z1;
  1. KOVG 1957 § 32 heute
  2. KOVG 1957 § 32 gültig ab 01.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  3. KOVG 1957 § 32 gültig von 01.01.1962 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961
  1. KOVG 1957 § 33 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 225/1980

Rechtssatz

Wenn bei einem Beschädigten der Verlust eines Unterschenkels, am anderen Bein der Verlust des Vorfußes nach Chopart vorliegt, so kann ihm nicht ohne weiteres mit der Begründung, daß er kein Doppelamputierter sei, das Kleiderpauschale und Wäschepauschale nach VII/1 der Anlage zu § 32 und § 33 KOVG 1957 (in der Fassung des Gesetzes BGBl 1961/319) in der Höhe von S 30,-- monatlich zuerkannt werden. Es ist vielmehr festzustellen, ob der Zustand des Beschädigten im Hinblick auf den Kleiderverschleiß und Wäscheverschleiß eher einem der unter Z 1 des Abschnittes VII der Anlage zu § 32 und § 33 KOVG 1957 angeführten Zustände zu vergleichen ist oder einem der unter Z 2 angeführten Zustände.Wenn bei einem Beschädigten der Verlust eines Unterschenkels, am anderen Bein der Verlust des Vorfußes nach Chopart vorliegt, so kann ihm nicht ohne weiteres mit der Begründung, daß er kein Doppelamputierter sei, das Kleiderpauschale und Wäschepauschale nach VII/1 der Anlage zu Paragraph 32 und Paragraph 33, KOVG 1957 (in der Fassung des Gesetzes BGBl 1961/319) in der Höhe von S 30,-- monatlich zuerkannt werden. Es ist vielmehr festzustellen, ob der Zustand des Beschädigten im Hinblick auf den Kleiderverschleiß und Wäscheverschleiß eher einem der unter Ziffer eins, des Abschnittes römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32 und Paragraph 33, KOVG 1957 angeführten Zustände zu vergleichen ist oder einem der unter Ziffer 2, angeführten Zustände.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001724.X01

Im RIS seit

23.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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