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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §32;Rechtssatz
Wenn bei einem Beschädigten der Verlust eines Unterschenkels, am anderen Bein der Verlust des Vorfußes nach Chopart vorliegt, so kann ihm nicht ohne weiteres mit der Begründung, daß er kein Doppelamputierter sei, das Kleiderpauschale und Wäschepauschale nach VII/1 der Anlage zu § 32 und § 33 KOVG 1957 (in der Fassung des Gesetzes BGBl 1961/319) in der Höhe von S 30,-- monatlich zuerkannt werden. Es ist vielmehr festzustellen, ob der Zustand des Beschädigten im Hinblick auf den Kleiderverschleiß und Wäscheverschleiß eher einem der unter Z 1 des Abschnittes VII der Anlage zu § 32 und § 33 KOVG 1957 angeführten Zustände zu vergleichen ist oder einem der unter Z 2 angeführten Zustände.Wenn bei einem Beschädigten der Verlust eines Unterschenkels, am anderen Bein der Verlust des Vorfußes nach Chopart vorliegt, so kann ihm nicht ohne weiteres mit der Begründung, daß er kein Doppelamputierter sei, das Kleiderpauschale und Wäschepauschale nach VII/1 der Anlage zu Paragraph 32 und Paragraph 33, KOVG 1957 (in der Fassung des Gesetzes BGBl 1961/319) in der Höhe von S 30,-- monatlich zuerkannt werden. Es ist vielmehr festzustellen, ob der Zustand des Beschädigten im Hinblick auf den Kleiderverschleiß und Wäscheverschleiß eher einem der unter Ziffer eins, des Abschnittes römisch sieben der Anlage zu Paragraph 32 und Paragraph 33, KOVG 1957 angeführten Zustände zu vergleichen ist oder einem der unter Ziffer 2, angeführten Zustände.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962001724.X01Im RIS seit
23.11.2001