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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §39 Abs1 lita;Rechtssatz
Ein in einer (hier von amtswegen angeforderten) Beschwerdeergänzung gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ist nur dann verbindlich, wenn dieser Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. (p. d. : Die Urbeschwerde stellte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000862.X08Im RIS seit
09.11.2001