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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Rechtssatz
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der wie jeder Bescheid, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 62 Abs 1 AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden kann.Die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der wie jeder Bescheid, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AVG sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962000862.X05Im RIS seit
09.11.2001